§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) Falscher Schlüssel oder Dieterich BGH 2020: Falsch ist ein Schlüssel im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB – nicht anders als im Fall des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB –, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung mit Blick auf die strafrechtlichen Folgen eines Wohnungseinbruch- bzw. eines Nachschlüsseldiebstahls nicht bereits dann erfüllt, wenn der Täter sich eines zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Schlüssels lediglich unbefugt bedient und diesen zur Begehung eines (Wohnungseinbruch-) Diebstahls missbraucht (...). Falsch im Sinne der
genannten Vorschriften ist ein Schlüssel vielmehr nur dann, wenn ihm die
Widmung des Berechtigten fehlt, dass er zur Öffnung des Schlosses dienen
soll. Maßgeblich ist deshalb für die Frage, ob ein Schlüssel im Sinne
des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB falsch ist, allein der Wille des zur
Verfügung über die Wohnung Berechtigten, ob er den Schlüssel nicht, noch
nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Wohnungsschlosses bestimmt sehen
möchte. Sonst ein Werkzeug: Andere Werkzeuge müssen, um den Schlüsseln gleichgestellt werden zu können, auf den Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig einwirken. Als sonstige Öffnungswerkzeuge kommen u.a. in Betracht:
Wird mit solchen Öffnungswerkzeugen auf den Schließmechanismus eines Schlosses unmittelbar eingewirkt, handelt es sich um das Eindringen mit einem "anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug". |