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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Einsteigen

Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2016 wie folgt:

BGH 2016: Ein Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nicht vor, wenn sich der Täter unter Überwindung von Schwierigkeiten oder Hindernissen, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben, Zugang in eine Wohnung durch eine zum ordnungsgemäßen Betreten bestimmte Öffnung verschafft.

An anderer Stelle heißt es in dem Beschluss:

Schon das Reichsgericht hat das Einsteigen definiert als das Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses (...). An dieser Definition hat der Bundesgerichtshof - bei teilweise abweichender Formulierung - in zahlreichen Entscheidungen festgehalten.«

Vom BGH in der Vergangenheit alternativ verwendete Formulierungen:

  • "Auf ordnungswidrigem Weg […] Zugang […] verschafft"

  • "Öffnung war ersichtlich kein ordnungsgemäßer Zugang"

  • "Auf […] nicht vorgesehene Weise Zugang […] verschafft"

Das hergebrachte Begriffsverständnis [des Wortes Einsteigen] deckt sich schließlich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dieser versteht »Einsteigen« als das Sichverschaffen unrechtmäßigen Zutritts durch Hineinklettern.

Beschluss vom 10.03.2016 - 3 StR 404/15

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