§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) Diebstähle an und aus Kraftfahrzeugen Alle Teile eines Kraftfahrzeuges, die von Menschen betreten werden können, sind als umschlossene "Räume" im Sinne von § 243 StGB anzusehen.
In Betracht kommen nur solche "umschlossene Räume", die begehbar sind.
Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Kofferraum eines Kraftfahrzeuges
oder bei anderen, nicht begehbaren Behältnissen an Kraftfahrzeugen um
Schutzvorrichtung, die darin befindliche Gegenstände gegen Wegnahme
besonders sichern.
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