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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Diebstähle an und aus Kraftfahrzeugen

Alle Teile eines Kraftfahrzeuges, die von Menschen betreten werden können, sind als umschlossene "Räume" im Sinne von § 243 StGB anzusehen.

  • Fahrgastzelle des Pkw

  • Fahrgastzelle von Lkw

  • Omnibusse

  • Raumähnliche Ladeflächen von Lkw etc.

In Betracht kommen nur solche "umschlossene Räume", die begehbar sind. Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Kofferraum eines Kraftfahrzeuges oder bei anderen, nicht begehbaren Behältnissen an Kraftfahrzeugen um Schutzvorrichtung, die darin befindliche Gegenstände gegen Wegnahme besonders sichern.

Vergleichbar mit Kofferräumen sind auch verschließbare Dachgepäckträger anzusehen. Gleiches gilt für normale Dachgepäckträger, wenn dort transportiertes Gepäck mit Schnüren oder Seilen gesichert ist und die Beseitigung der Schutzvorkehrung nicht mit einem Griff möglich ist, sondern Geschick und Geduld einfordert.

 

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