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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

Einbrechen

Zu den Merkmalen eines Einbruchs heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1963 wie folgt: ,

BGH 1963:  Aus [...] den Feststellungen geht nicht hervor, dass der Angeklagte durch seine Handlungsweise das Merkmal "mittels Einbruchs" verwirklicht hat. Zu dessen Erfüllung gehört die Anwendung von Gewalt, deren Vorliegen zwar nicht von der Aufbietung eines bestimmten Maßes an erhöhtem Kraftaufwand abhängig ist, jedoch eine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art voraussetzt, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses überwunden wird.

BGH, Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 144/63

Einbrechen ist:

  • Gewaltsames Öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung von außen mit nicht ganz unerheblicher Körperkraft

  • Gewaltsames Öffnen oder Erweitern (..) eines gewöhnlichen oder auch anderen Zugangs zu einem umschlossenen Raum

  • Ein Einbruch kann auch im Innern eines Gebäudes begangen werden, wenn ein darin befindlicher anderer umschlossener Raum, etwa eine Wohnung oder ein abgeschlossenes Zimmer, aufgebrochen wird

  • Das Einbrechen verlangt kein besonderes Maß an Kraft, erforderlich ist aber doch eine gewisse körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art

  • Nicht ausreichend ist das "Herausangeln" der Sache durch einen Türspalt oder ein offen stehendes Fenster, das Aufketten einer Gartentür, das Öffnen einer unverschlossenen Tür oder das einfache Zurückschieben des Türriegels, das Abnehmen eines den Zugang verdeckenden losen Bretts oder das Öffnen eines Reißverschlusses an einem Zelt, wenn nicht der Reißverschluss durch ein Sicherheitsschloss gesichert ist, das der Täter aufbrechen muss, um den Reißverschluss öffnen zu können

  • Gefordert ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, welche dem Eintritt in den Raum entgegenstehen.

Wer Gewalt anwendet, um einen Raum verlassen zu können (z.B. weil er darin eingeschlossen wurde), begeht keinen Einbruch. 

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