§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)
Einbrechen
Zu den Merkmalen eines Einbruchs
heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1963 wie folgt: ,
BGH
1963: Aus [...] den
Feststellungen geht nicht hervor, dass der Angeklagte durch seine
Handlungsweise das Merkmal "mittels Einbruchs" verwirklicht hat.
Zu dessen
Erfüllung gehört die Anwendung von Gewalt, deren Vorliegen zwar nicht
von der Aufbietung eines bestimmten Maßes an erhöhtem Kraftaufwand
abhängig ist, jedoch eine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher
Art voraussetzt, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses
überwunden wird.
BGH,
Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 144/63
Einbrechen ist:
-
Gewaltsames Öffnen einer den
Zutritt verwehrenden Umschließung von außen mit nicht ganz
unerheblicher Körperkraft
-
Gewaltsames Öffnen oder
Erweitern (..) eines gewöhnlichen oder auch anderen Zugangs zu einem
umschlossenen Raum
-
Ein Einbruch kann auch im
Innern eines Gebäudes begangen werden, wenn ein darin befindlicher
anderer umschlossener Raum, etwa eine Wohnung oder ein
abgeschlossenes Zimmer, aufgebrochen wird
-
Das Einbrechen verlangt kein
besonderes Maß an Kraft, erforderlich ist aber doch eine gewisse
körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art
-
Nicht ausreichend ist das
"Herausangeln" der Sache durch einen Türspalt oder ein offen
stehendes Fenster, das Aufketten einer
Gartentür, das Öffnen einer unverschlossenen Tür oder das einfache
Zurückschieben des Türriegels, das Abnehmen eines den Zugang
verdeckenden losen Bretts oder das Öffnen eines Reißverschlusses an
einem Zelt, wenn nicht der Reißverschluss durch ein
Sicherheitsschloss gesichert ist, das der Täter aufbrechen muss, um
den Reißverschluss öffnen zu können
-
Gefordert ist das gewaltsame
Öffnen von Umschließungen, welche dem Eintritt in den Raum
entgegenstehen.
Wer Gewalt anwendet, um einen Raum
verlassen zu können (z.B. weil er darin eingeschlossen wurde), begeht
keinen Einbruch.
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