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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

In Betracht kommende Tatorte

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält."

Als Tatorte eines Diebstahls im Sinne von § 243 StGB kommen in Betracht:

  • Gebäude

  • Diensträume

  • Geschäftsraum

  • Andere umschlossene Räume.

Auf Wohnungen im engeren Sinne findet § 243 StGB  (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) keine Anwendung. Wohnungen, die dem Zweck dienen, darin dauerhaft zu wohnen, werden durch § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl) geschützt.

Beim Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne von § 244 StGB handelt es sich um ein Verbrechen.

Gebäude: Merkmal eines Gebäudes ist, dass es durch Wände und durch ein Dach umgrenzt und mit dem Boden fest verbunden ist. Es handelt sich um ein Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann. Unerheblich ist, ob es sich um ein überirdisches oder ein unterirdisches Gebäude handelt. Auch Container kommen als Gebäude in Betracht, wenn sie nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind.

Dienst- und Geschäftsräume: Darunter sind Räumlichkeiten zu verstehen, die der Ausübung eines Gewerbes oder sonstiger geschäftlicher oder beruflicher Tätigkeiten dienen, oder zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, was zum Beispiel bei Behörden und Gerichten der Fall ist.

Anderer umschlossener Raum: Hinsichtlich des räumlichen Schutzbereiches ist der "umschlossene Raum" als Oberbegriff des § 243 StGB anzusehen. Er wird erst dann relevant, wenn es sich bei dem Tatort weder um ein "Gebäude" noch um ein "Dienstgebäude" oder um einen "Geschäftsraum" handelt.Als ein anderer umschlossener Raum ist jedes andere Raumgebilde anzusehen, das zumindest auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten werden zu können. Dieser umschlossene Raum muss über Vorkehrungen verfügen, die unbefugte Personen daran hindern, diesen umschlossenen Raum zu betreten.

In Betracht kommen:

  • Baubuden

  • Ställe

  • Trinkhallen

  • Verkaufswagen

  • Frachtcontainer

  • eingezäunte Grundstücke

  • nach allen Seiten hin umgrenzter Hofräume

  • Vitrinen in Fußgängerzonen, soweit sie begehbar sind. Nicht begehbare Vitrinen sind als verschlossene Behältnisse oder andere Schutzvorrichtungen anzusehen, die Sachen gegen Wegnahme besonders sichern

  • Kraftfahrzeuge, soweit sie von Menschen betreten werden können (Pkw, Lkw).

Keine umschlossenen Räume sind:

  • Viehweiden

  • Bahnhofshallen

  • öffentliche Telefonzellen

  • Tunnel

  • Raumgebilde, die dem allgemeinen Publikumsverkehr dienen.

Wenn in den Schutzbereich solcher "Räume" widerrechtlich eingedrungen wird, indem dazu Begehungsweisen zur Anwendung kommen, die im § 243 Abs. 1 StGB  (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) aufgelistet sind, dann handelt es sich um einen Diebstahl, der ein höheres Strafmaß nach sich zieht.

Auf solche Räume findet § 244 StGB keine Anwendung.

Bei dem besonders schweren Fall des Diebstahls im Sinne von § 243 StGB handelt es sich um ein Vergehen. 

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