§ 242 StGB (Diebstahl)
Zueignungsabsicht
Ein Diebstahl kann nur vorsätzlich
begangen werden; einen fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht.
Vorsatz muss in zweifacher
Weise gegeben sein:
-
Der Täter muss wissen, dass es sich
um eine fremde Sache handelt, und er muss bewusst und gewollt den
Tatbestand der Wegnahme erfüllen
-
Ferner muss der Täter in der Absicht
handeln, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen
(Zueignungsabsicht).
Was die Zueignung angeht, muss es dem
Täter darauf ankommen, sich oder einem Dritten die tatsächliche
Möglichkeit zu verschaffen, damit vergleichbar wie ein Eigentümer über
die Sache verfügen zu können. Man sagt auch, dass es dem Täter auf eine
eigentümerähnliche Herrschaftsmacht ankommen muss.
Drittzueignung:
Diese Zueignung ist kompliziert. Deshalb möchte ich nur eine Form der
Drittzueignung hier aufführen, die zumindest der Vernunft zugänglich
ist. Also: Der Täter nimmt eine Sache an sich, um sie von vornherein für
einen Dritten in Besitz zu nehmen. Anders ausgedrückt: Der Dieb versteht
sich bei der Wegnahme sozusagen sofort als ein „Fremdbesitzer“. Er
handelt somit im Auftrag eines Dritten, was diesen dann automatisch zu
einem Teilnehmer der Tat macht. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung
entfällt, wenn der „Täter“ auf die Sache einen Anspruch hat. Wie dem
auch immer sei: Die Merkmale einer Zueignung sind erfüllt, wenn der
Täter sich entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten
Sachwert durch Verdrängung des Eigentümers (Enteignung) dem eigenen
Vermögen einverleibt (Aneignung).
Zueignung im Sinne von § 242
StGB ist folglich die Anmaßung einer zumindest vorübergehenden
eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die weggenommene Sache.
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