§ 242 StGB (Diebstahl)
Subjektive Tatbestandsmerkmale
Die Motive, die einen Täter dazu bewegen,
die objektiven Tatbestandsmerkmale einer strafbewehrten Handlung zu
begehen oder zu unterlassen, werden als subjektive Tatbestandsmerkmale
bezeichnet. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale beziehen sich folglich
auf die innere Einstellung des Täters zur Tat.
Gemeint sind somit all
die Fragen, die den Vorsatz des Täters betreffen.
Während eine
vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen begangene Tat stets strafbar
ist, ist das bei einer fahrlässigen Tathandlung nur dann der Fall, wenn
das Gesetz fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt.
§ 15 StGB (Vorsätzliches und
fahrlässiges Handeln)
Bei einigen Delikten hat der Gesetzgeber dem „Vorsatz des Täters“
noch ein weiteres subjektives Merkmal hinzugefügt. Beim Diebstahl im
Sinne von § 242 StGB (StGB) oder beim Raub, siehe § 249 StGB (Raub) ist
dies das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht, beim Betrug gemäß §
263 StGB (Betrug) ist das die Bereicherungsabsicht.
Vorsatz setzt wissentliches Handeln voraus. Anders ausgedrückt: Der
Täter weiß, was er tut.
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