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Diebstahl

§ 242 StGB (Diebstahl)

Subjektive Tatbestandsmerkmale

Die Motive, die einen Täter dazu bewegen, die objektiven Tatbestandsmerkmale einer strafbewehrten Handlung zu begehen oder zu unterlassen, werden als subjektive Tatbestandsmerkmale bezeichnet. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale beziehen sich folglich auf die innere Einstellung des Täters zur Tat.

Gemeint sind somit all die Fragen, die den Vorsatz des Täters betreffen.

Während eine vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen begangene Tat stets strafbar ist, ist das bei einer fahrlässigen Tathandlung nur dann der Fall, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt.

§ 15 StGB (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln)

Bei einigen Delikten hat der Gesetzgeber dem „Vorsatz des Täters“ noch ein weiteres subjektives Merkmal hinzugefügt. Beim Diebstahl im Sinne von § 242 StGB (StGB) oder beim Raub, siehe § 249 StGB (Raub) ist dies das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht, beim Betrug gemäß § 263 StGB (Betrug) ist das die Bereicherungsabsicht.

Vorsatz setzt wissentliches Handeln voraus. Anders ausgedrückt: Der Täter weiß, was er tut.

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