§ 242 StGB (Diebstahl)
Wegnahme in Warenhäusern
Wer in Warenhäusern oder
Selbstbedienungsläden in Zueignungsabsicht Gegenstände geringen Umfangs
in seine Manteltasche, Hosentasche, Handtasche oder aber in ein
sonstiges Behältnis verbirgt, in dem Waren üblicherweise nicht
eingekauft werden, bricht nach gefestigter Rechtsprechung des BGH
Fremdgewahrsam und begründet Eigengewahrsam.
BGH
1961:
Sobald der Täter im Selbstbedienungsladen mit Zueignungsabsicht Waren in
seine Kleidung oder in eine mitgeführte Tasche gesteckt hat, ist sein
Gewahrsam begründet und damit der Diebstahl oder der Mundraub vollendet,
auch wenn das Personal den Vorgang beobachtet hat und die weitere
Verfügung »ohne Schwierigkeiten« verhindern kann. [...]. Die Wegnahme
einer Sache [...] ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen
Inhabers an der Sache aufgehoben und diese in die tatsächliche
Verfügungsmacht des Diebes gelangt ist. Das kann, wie in der
Rechtsprechung unangefochten anerkannt ist, der Fall sein, ohne dass die
Sache von ihrem bisherigen Aufbewahrungsort entfernt wird und ohne dass
die vom Täter begründete Sachherrschaft gesichert ist. Auch eine nur
ganz vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsam.
BGH, Beschluss vom
6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61
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