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Diebstahl

§ 242 StGB (Diebstahl)

 Wegnahme in Warenhäusern

Wer in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden in Zueignungsabsicht Gegenstände geringen Umfangs in seine Manteltasche, Hosentasche, Handtasche oder aber in ein sonstiges Behältnis verbirgt, in dem Waren üblicherweise nicht eingekauft werden, bricht nach gefestigter Rechtsprechung des BGH Fremdgewahrsam und begründet Eigengewahrsam.

BGH 1961: Sobald der Täter im Selbstbedienungsladen mit Zueignungsabsicht Waren in seine Kleidung oder in eine mitgeführte Tasche gesteckt hat, ist sein Gewahrsam begründet und damit der Diebstahl oder der Mundraub vollendet, auch wenn das Personal den Vorgang beobachtet hat und die weitere Verfügung »ohne Schwierigkeiten« verhindern kann. [...]. Die Wegnahme einer Sache [...] ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache aufgehoben und diese in die tatsächliche Verfügungsmacht des Diebes gelangt ist. Das kann, wie in der Rechtsprechung unangefochten anerkannt ist, der Fall sein, ohne dass die Sache von ihrem bisherigen Aufbewahrungsort entfernt wird und ohne dass die vom Täter begründete Sachherrschaft gesichert ist. Auch eine nur ganz vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsam.

BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61

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