§ 242 StGB (Diebstahl)
Wegnahme
Die zentrale Tathandlung des Diebstahls ist das Tatbestandsmerkmal
der „Wegnahme“.
OLG Hamm 2013:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung
des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam
gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage
des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die
Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung
durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann, und dieser über die
Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt
des Täters zu brechen (...). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach
den Anschauungen des täglichen Lebens. Vor diesem Hintergrund lässt die
Rechtsprechung einerseits für eine vollendete Wegnahme in einem
Selbstbedienungsladen das Einstecken von Waren in die Kleidung des
Täters oder eine mitgeführte Tasche mit Zueignungsabsicht ausreichen.
Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht andererseits
regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das (offene)
Wegtragen des Gegenstandes als Wegnahmehandlung aus, wobei die
Rechtsprechung dann, wenn der Täter einen leicht zu transportierenden
Gegenstand an sich gebracht hat, ihm jedenfalls dann die ausschließliche
Sachherrschaft im Sinne einer vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den
umschlossenen Herrschaftsbereich des (ursprünglichen)
Gewahrsamsinhabers, z.B. das Ladenlokal, verlassen hat.
OLG Hamm, Beschluss
vom 06.05.2013 - 5 RVs 38/13
Eine Wegnahme im Sinne von §
242 StGB (Diebstahl) ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
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