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Diebstahl

§ 242 StGB (Diebstahl)

Wegnahme

 Die zentrale Tathandlung des Diebstahls ist das Tatbestandsmerkmal der „Wegnahme“.

OLG Hamm 2013: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann, und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (...). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Vor diesem Hintergrund lässt die Rechtsprechung einerseits für eine vollendete Wegnahme in einem Selbstbedienungsladen das Einstecken von Waren in die Kleidung des Täters oder eine mitgeführte Tasche mit Zueignungsabsicht ausreichen. Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht andererseits regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das (offene) Wegtragen des Gegenstandes als Wegnahmehandlung aus, wobei die Rechtsprechung dann, wenn der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, ihm jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft im Sinne einer vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des (ursprünglichen) Gewahrsamsinhabers, z.B. das Ladenlokal, verlassen hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 RVs 38/13

Eine Wegnahme im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl) ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bruch fremden Gewahrsams und

  • Begründung neuen Gewahrsams.

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