§ 242 StGB (Diebstahl)
Gewahrsam
„Anderer“ im Sinne
von § 242 StGB (Diebstahl) ist die Person, die dazu in der Lage ist,
über eine Sache Herrschaftswillen ausüben zu können. Insoweit braucht
dieser „andere“ nicht Eigentümer der Sache zu sein. Es reicht aus, wenn
er Gewahrsamsinhaber ist.
Gewahrsamsinhaber kann sein:
-
Der Eigentümer
einer Sache, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen
Gegenstand ausübt, also mit dem Gegenstand tun und machen kann, was
ihm beliebt
-
Der Besitzer
einer Sache, der nicht Eigentümer zu sein braucht. Gleiches gilt
auch für den Besitzdiener
-
Der Mieter
(Besitzer) einer Sache, der im Rahmen der Überlassung die von ihm
gemietete Sache benutzt
-
Kinder und
Minderjährige, soweit sie Sachherrschaft über Gegenstände ausüben.
Gleiches gilt auch für entmündigte Personen
-
Sogar der Dieb
ist Gewahrsamsinhaber, sobald er Eigengewahrsam begründet hat. Das
bedeutet, dass auch an gestohlenen Sachen erneuter Diebstahl möglich
ist.
Gewahrsam setzt
nicht voraus, dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit unmittelbaren Zugriff
auf die Sache hat. So behält der Eigentümer auch im Urlaub oder bei
Abwesenheit Gewahrsam über die sich in seiner Wohnung befindlichen
Gegenstände.
Gleiches gilt für
Pkw, die zum Parken abgestellt sind.
Auch Gegenstände, die ein
Ladeninhaber zum Verkauf vor der Tür abgestellt hat, bleiben in dessen
Gewahrsam. Gegenstände, die in öffentlichen Verkehrsbetrieben vergessen
oder liegengelassen wurden, gehen automatisch in das Gewahrsam der
Verkehrsbetriebe über.
Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen getragene, tatsächliche
Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Subjektives Element des
Gewahrsams ist ein natürlicher Beherrschungswille.
Endet dieser
Herrschaftswille, endet auch der Gewahrsam.
Daraus folgt, dass
Tote keinen Gewahrsam (mehr) haben. Im Gegensatz dazu können bewusstlose
Personen bestohlen werden, weil sie weiterhin Gewahrsamsinhaber sind.
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