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Diebstahl

§ 242 StGB (Diebstahl)

Gewahrsam

„Anderer“ im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl) ist die Person, die dazu in der Lage ist, über eine Sache Herrschaftswillen ausüben zu können. Insoweit braucht dieser „andere“ nicht Eigentümer der Sache zu sein. Es reicht aus, wenn er Gewahrsamsinhaber ist.

Gewahrsamsinhaber kann sein:

  • Der Eigentümer einer Sache, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand ausübt, also mit dem Gegenstand tun und machen kann, was ihm beliebt

  • Der Besitzer einer Sache, der nicht Eigentümer zu sein braucht. Gleiches gilt auch für den Besitzdiener

  • Der Mieter (Besitzer) einer Sache, der im Rahmen der Überlassung die von ihm gemietete Sache benutzt

  • Kinder und Minderjährige, soweit sie Sachherrschaft über Gegenstände ausüben. Gleiches gilt auch für entmündigte Personen

  • Sogar der Dieb ist Gewahrsamsinhaber, sobald er Eigengewahrsam begründet hat. Das bedeutet, dass auch an gestohlenen Sachen erneuter Diebstahl möglich ist.

Gewahrsam setzt nicht voraus, dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit unmittelbaren Zugriff auf die Sache hat. So behält der Eigentümer auch im Urlaub oder bei Abwesenheit Gewahrsam über die sich in seiner Wohnung befindlichen Gegenstände.

Gleiches gilt für Pkw, die zum Parken abgestellt sind.

Auch Gegenstände, die ein Ladeninhaber zum Verkauf vor der Tür abgestellt hat, bleiben in dessen Gewahrsam. Gegenstände, die in öffentlichen Verkehrsbetrieben vergessen oder liegengelassen wurden, gehen automatisch in das Gewahrsam der Verkehrsbetriebe über.

Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Subjektives Element des Gewahrsams ist ein natürlicher Beherrschungswille.

Endet dieser Herrschaftswille, endet auch der Gewahrsam.

Daraus folgt, dass Tote keinen Gewahrsam (mehr) haben. Im Gegensatz dazu können bewusstlose Personen bestohlen werden, weil sie weiterhin Gewahrsamsinhaber sind.

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