Rodorf.de
Diebstahl

§ 242 StGB (Diebstahl)

Fremd

Eine Sache ist fremd, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Wegnahme im

  • Alleineigentum

  • Miteigentum oder

  • Gesamteigentum

einer oder mehrerer anderer Personen befindet.

Dabei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln. Nur herrenlose Sachen und solche Sachen, die sich im „Alleineigentum des Wegnehmenden“ befinden, sind nicht fremd und können folglich auch nicht gestohlen werden.

Niemand kann sich selbst bestehlen.

Fremde Sachen sind auch:

  • Der bezahlte Dirnenlohn: Wer für sexuelle Dienste gezahlt hat und danach eine günstige Gelegenheit nutzt, den "Dirnenlohn" wieder an sich zu nehmen, eignet sich fremdes Geld an

  • Geld, das als Gegenleistung für Drogen bezahlt wurde: Ein Drogensüchtiger, der Drogen kauft und im Anschluss daran eine günstige Gelegenheit nutzt, dieses Geld dem Dealer wieder abzunehmen, eignet sich fremdes Geld an

  • Personalausweise und Reisepässe befinden sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, sie sind also für jeden, der sich diese Gegenstände rechtswidrig beschafft, fremd.

TOP 

Fenster schließen