§ 242 StGB (Diebstahl)
Fremd
Eine Sache ist
fremd, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Wegnahme im
-
Alleineigentum
-
Miteigentum
oder
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Gesamteigentum
einer oder mehrerer
anderer Personen befindet.
Dabei kann es sich sowohl um
natürliche als auch um juristische Personen handeln. Nur herrenlose
Sachen und solche Sachen, die sich im „Alleineigentum des Wegnehmenden“
befinden, sind nicht fremd und können folglich auch nicht gestohlen
werden.
Niemand kann sich
selbst bestehlen.
Fremde Sachen sind auch:
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Der bezahlte
Dirnenlohn: Wer für sexuelle Dienste gezahlt hat und danach eine
günstige Gelegenheit nutzt, den "Dirnenlohn" wieder an sich zu
nehmen, eignet sich fremdes Geld an
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Geld, das als
Gegenleistung für Drogen bezahlt wurde: Ein Drogensüchtiger, der
Drogen kauft und im Anschluss daran eine günstige Gelegenheit nutzt,
dieses Geld dem Dealer wieder abzunehmen, eignet sich fremdes Geld
an
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Personalausweise und Reisepässe befinden sich im Eigentum der
Bundesrepublik Deutschland, sie sind also für jeden, der sich diese
Gegenstände rechtswidrig beschafft, fremd.
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