§ 242 StGB (Diebstahl)
Beweglich
Diebstahl ist nur
an beweglichen Sachen möglich. Beweglich ist eine Sache, wenn sie
transportiert werden kann. Mit dem Boden fest verbundene Objekte (z.B.
Gebäude) sind keine beweglichen Sachen.
Unbewegliche
Sachen: Als unbewegliche Sache oder Immobilien werden
Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen bezeichnet. Der Begriff
des unbestimmten Tatbestandsmerkmals „Beweglichkeit einer Sache“ ist im
Strafrecht untrennbar mit der Transportfähigkeit einer Sache verbunden.
Gegenstände, die nicht transportiert werden können, fehlt es an der
Beweglichkeit.
Zu den beweglichen Sachen zählen auch „erst
beweglich gemachte Sachen“, die von unbeweglichen Sachen (z. B. von
Gebäuden) zum Zwecke der Wegnahme losgelöst werden. Unerheblich ist, ob
die Transportfähigkeit durch Anwendung reiner Körperkraft oder unter
Zuhilfenahme von technischen Geräten oder Werkzeugen bewerkstelligt
wird. Das "Beweglichmachen" von Sachen ist in den meisten Fällen
zugleich mit einer Sachbeschädigung verbunden.
Die Beweglichkeit
einer Sache kann zum Beispiel durch folgende Handlungen herbeigeführt
werden:
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