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Diebstahl

§ 242 StGB (Diebstahl)

Beweglich

Diebstahl ist nur an beweglichen Sachen möglich. Beweglich ist eine Sache, wenn sie transportiert werden kann. Mit dem Boden fest verbundene Objekte (z.B. Gebäude) sind keine beweglichen Sachen.

Unbewegliche Sachen: Als unbewegliche Sache oder Immobilien werden Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen bezeichnet. Der Begriff des unbestimmten Tatbestandsmerkmals „Beweglichkeit einer Sache“ ist im Strafrecht untrennbar mit der Transportfähigkeit einer Sache verbunden. Gegenstände, die nicht transportiert werden können, fehlt es an der Beweglichkeit.

Zu den beweglichen Sachen zählen auch „erst beweglich gemachte Sachen“, die von unbeweglichen Sachen (z. B. von Gebäuden) zum Zwecke der Wegnahme losgelöst werden. Unerheblich ist, ob die Transportfähigkeit durch Anwendung reiner Körperkraft oder unter Zuhilfenahme von technischen Geräten oder Werkzeugen bewerkstelligt wird. Das "Beweglichmachen" von Sachen ist in den meisten Fällen zugleich mit einer Sachbeschädigung verbunden.

Die Beweglichkeit einer Sache kann zum Beispiel durch folgende Handlungen herbeigeführt werden:

  • Herausbrechen

  • Aufbrechen

  • Abtrennen

  • Losschweißen

  • Abernten

  • Ausgraben

  • Herausziehen mit einem Abschleppseil, das an einem Pkw befestigt ist etc.

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