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Diebstahl

§ 242 StGB (Diebstahl)

Grundtatbestand

Bei dem Tatbestand des Diebstahls handelt es sich um einen Grundtatbestand. Das bedeutet, dass alle Diebstahlsdelikte voraussetzen, dass der Grundtatbestand von dem oder den Tätern erfüllt, zumindest aber versucht worden sein müssen, denn auch der Versuch eines Diebstahls ist strafbar.

Objektive Tatbestandsmerkmale:

  • Sache

  • Beweglich

  • Fremd

  • Wegnahme

Subjektive Tatbestandsmerkmale:

  • Zueignungsabsicht

  • Vorsatz

  • Rechtswidrigkeit der Tat

  • Schuld

Die beabsichtigte Zueignung muss sowohl objektiv als auch subjektiv rechtswidrig sein.  Sie ist nicht rechtswidrig, wenn der Eigentümer oder ein anderer Verfügungsberechtigter mit dem Übergang des Eigentums einverstanden ist. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt auch dann, wenn dafür ein Rechtfertigungsgrund greift.

Der subjektive Tatbestand des Diebstahls verlangt Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes sowie die Absicht, das Objekt der Tat sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Der Versuch eines Diebstahls ist strafbar.

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