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Bedrohung

§ 241 StGB (Bedrohung)

Vorsatz und Tatvollendung

Der subjektive Tatbestand der Bedrohung erfordert direkten Vorsatz, also wider besseres Wissen. Diese Vorsatzform (Dolus directus) ist der Oberbegriff für alle Formen des unbedingten Vorsatzes. Er setzt den Willen des Täters zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände einschließlich der Kausalitätsbeziehungen voraus.

Die Rechtsprechung spricht vom Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestands.

Die Tat ist vollendet, wenn die Drohung bzw. die Warnung mit dem Willen des Täters zur Kenntnis der Person gelangt ist, die bedroht wird und die die Bedrohung im gemeinten Sinne verstanden hat.

Der Versuch einer Bedrohung ist in allen Tatvarianten strafbar.

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