§ 241 StGB (Bedrohung)
Vorsatz und Tatvollendung
Der subjektive
Tatbestand der Bedrohung erfordert direkten Vorsatz, also wider besseres Wissen. Diese
Vorsatzform (Dolus directus) ist der Oberbegriff für alle Formen des
unbedingten Vorsatzes. Er setzt den Willen des Täters zur
Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände
einschließlich der Kausalitätsbeziehungen voraus.
Die Rechtsprechung
spricht vom Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestands.
Die Tat ist vollendet, wenn die Drohung bzw. die Warnung mit dem
Willen des Täters zur Kenntnis der Person gelangt ist, die bedroht wird und
die die Bedrohung im gemeinten Sinne verstanden hat.
Der Versuch
einer Bedrohung ist in allen Tatvarianten strafbar.
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