Rodorf.de
Bedrohung

§ 241 StGB (Bedrohung)

Annäherungsverbot als Folge von Bedrohungen

Bedrohungen im Internet können auch Folgemaßnahmen auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes rechtfertigen. Im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sollten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte darüber informiert sein. 2013 hatten die Richter des OLG Hamm über die nachfolgend aufgeführten Bedrohungen zu entscheiden, die gegenüber der Bedrohten auf Facebook geäußert wurden.

„Na Mongofresse... bald komme ich vorbei deine Spastikind zu töten...du Ratte!!.
Deine verhurte Mutter und du ihr seid total verkokst inne Birne...du dreckige du.
Wenn ich schon dein face sehe...könnt ich dich so anspucken...du wirst niemals Ruhe finden...denn bald wirst du bereuen, was du getan hast...denn ein Ben wird drunter leiden.---Glaub mir ich werde kommen...du wirst noch weinen und um Gnade weinen und.!!!
Dein Sohn wird sterben.“

Die Richter entschieden, dass Drohungen auf Facebook auch ein Verbot der Kontaktaufnahme und Annäherung  nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen würden, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - 2 UF 254/12

TOP 

Fenster schließen