§ 241 StGB (Bedrohung)
Annäherungsverbot als Folge von Bedrohungen
Bedrohungen im Internet können auch Folgemaßnahmen auf der Grundlage des
Gewaltschutzgesetzes rechtfertigen. Im Zusammenhang mit häuslicher
Gewalt sollten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte darüber informiert
sein. 2013 hatten die Richter des OLG Hamm über die nachfolgend
aufgeführten Bedrohungen zu entscheiden, die gegenüber der Bedrohten auf
Facebook geäußert wurden.
„Na
Mongofresse... bald komme ich vorbei deine Spastikind zu töten...du
Ratte!!. Deine
verhurte Mutter und du ihr seid total verkokst inne Birne...du dreckige
du. Wenn ich
schon dein face sehe...könnt ich dich so anspucken...du wirst niemals
Ruhe finden...denn bald wirst du bereuen, was du getan hast...denn ein
Ben wird drunter leiden.---Glaub mir ich werde kommen...du wirst noch
weinen und um Gnade weinen und.!!!
Dein Sohn wird sterben.“
Die
Richter entschieden, dass Drohungen auf Facebook auch ein Verbot der
Kontaktaufnahme und Annäherung nach dem Gewaltschutzgesetz
(GewSchG) rechtfertigen würden, das notwendig sei, um die angekündigten
Rechtsgutverletzungen zu verhindern.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - 2 UF 254/12
TOP
Fenster schließen
|