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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Nötigung ist ein Delikt gegen die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit. Der Mensch soll frei entscheiden können, ob er etwas tun oder lassen will bzw. wie er sein Tun gestalten will (Handlungsfreiheit).

Die Tat ist vollendet, wenn der Nötigungserfolg eingetreten ist.

Das ist im Falle einer abgenötigten Handlung der Fall, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat. Im Falle von abgenötigtem Dulden oder Unterlassen ist die Nötigung vollendet, wenn das Opfer seinen Entschluss zu einem anderen Verhalten nicht mehr realisieren kann.

Ist trotz Tathandlung der Nötigungserfolg nicht eingetreten, z.B. weil das Opfer sich nicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung hat zwingen lassen, ist versuchte Nötigung gegeben.

Der Versuch einer Nötigung ist ebenfalls strafbar.

Vollendete und versuchte Nötigung sind Offizialdelikte und müssen von Amts wegen verfolgt werden.

Bei einer Nötigung darf das verlangte Verhalten jedoch keine Vermögensverfügung sein. Ist Letzteres der Fall, kommt Erpressung auf der Grundlage von § 253 StGB (Erpressung) in Betracht.

Umstritten ist, wie die im Gesetz enthaltenen Rechtswidrigkeitsregeln in Abs. 1 und Abs. 2 einzuordnen sind. Hier wird davon ausgegangen, dass die Rechtswidrigkeit der Tathandlung im Tatbestand zu prüfen ist.

Demnach sind die Tathandlungen „Gewalt“ und „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ gegeben, wenn der Täter die Handlung nicht auf einen anerkannten Rechtfertigungsgrund stützen kann.

Ist ein allgemein anerkannter Rechtfertigungsgrund nicht gegeben, ist der Tatbestand entweder einer vollendeten oder einer versuchten Nötigung erfüllt.

 Gleichwohl muss die Tat nicht rechtswidrig sein, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck nicht als verwerflich anzusehen ist, siehe § 240 Abs. 2 StGB (Nötigung).

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