§ 240 StGB (Nötigung)
Nötigung ist ein Delikt gegen die Willensentschließungs- und
Willensbetätigungsfreiheit. Der Mensch soll frei entscheiden können, ob
er etwas tun oder lassen will bzw. wie er sein Tun gestalten will
(Handlungsfreiheit).
Die Tat ist vollendet, wenn der
Nötigungserfolg eingetreten ist.
Das ist im Falle einer
abgenötigten Handlung der Fall, sobald das Opfer unter der Einwirkung
des Nötigungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen
hat. Im Falle von abgenötigtem Dulden oder Unterlassen ist die Nötigung
vollendet, wenn das Opfer seinen Entschluss zu einem anderen Verhalten
nicht mehr realisieren kann.
Ist trotz Tathandlung der
Nötigungserfolg nicht eingetreten, z.B. weil das Opfer sich nicht zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung hat zwingen lassen, ist
versuchte Nötigung gegeben.
Der Versuch einer Nötigung ist ebenfalls
strafbar.
Vollendete und versuchte Nötigung sind Offizialdelikte
und müssen von Amts wegen verfolgt werden.
Bei einer Nötigung
darf das verlangte Verhalten jedoch keine Vermögensverfügung sein. Ist
Letzteres der Fall, kommt Erpressung auf der Grundlage von § 253 StGB
(Erpressung) in Betracht.
Umstritten ist, wie die im Gesetz enthaltenen Rechtswidrigkeitsregeln in
Abs. 1 und Abs. 2 einzuordnen sind. Hier wird davon ausgegangen, dass
die Rechtswidrigkeit der Tathandlung im Tatbestand zu prüfen ist.
Demnach sind die Tathandlungen „Gewalt“ und „Drohung mit einem
empfindlichen Übel“ gegeben, wenn der Täter die Handlung nicht auf einen
anerkannten Rechtfertigungsgrund stützen kann.
Ist ein allgemein
anerkannter Rechtfertigungsgrund nicht gegeben, ist der Tatbestand
entweder einer vollendeten oder einer versuchten Nötigung erfüllt.
Gleichwohl muss die Tat nicht rechtswidrig sein, wenn die Anwendung der
Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck nicht als
verwerflich anzusehen ist, siehe § 240 Abs. 2 StGB (Nötigung).
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