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Freiheitsberaubung

§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)

Wissentliche falsche Verdächtigungen

Als eine Variante der Tathandlung „auf andere Weise“, kommt auch eine wissentliche falsche Verdächtigung auf der Grundlage von § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) in Betracht.

Auf der Grundlage einer wissentlich falschen Verdächtigung war ein Haftbefehl gegen einen mutmaßlichen Vergewaltiger erwirkt worden, der von der Polizei ausgeführt wurde.

OLG Frankfurt 2016: Die Beklagte [die bei der Polizei angezeigt hatte, von einer ihr bekannten Person vergewaltigt worden zu sein] hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, weil sie den Kläger gegenüber der Polizei wahrheitswidrig der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ihrem Nachteil beschuldigte und dadurch wissentlich und ihrem Willen gemäß die Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers herbeiführte.

Die Beklagte handelte mit direktem Vorsatz. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Beklagte die Ermittlungsbehörden bewusst und gewollt über die Täterschaft des Klägers getäuscht hat, indem sie wahrheitswidrig aussagte und der besonders schweren Vergewaltigung unter Einsatz eines Messers bezichtigte und indem sie zur Bekräftigung dieser Angaben sich selbst verletzte.

OLG Frankfurt – Az.: 18 U 5/14 – Urteil vom 28.09.2016

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