§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
Wissentliche falsche Verdächtigungen
Als eine Variante der Tathandlung „auf andere Weise“, kommt auch eine
wissentliche falsche Verdächtigung auf der Grundlage von § 164 StGB
(Falsche Verdächtigung) in Betracht.
Auf der Grundlage einer wissentlich falschen Verdächtigung war ein
Haftbefehl gegen einen mutmaßlichen Vergewaltiger erwirkt worden, der
von der Polizei ausgeführt wurde.
OLG Frankfurt 2016: Die Beklagte [die bei der Polizei
angezeigt hatte, von einer ihr bekannten Person vergewaltigt worden zu
sein] hat sich der Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB
i.V.m. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht, weil sie den Kläger
gegenüber der Polizei wahrheitswidrig der besonders schweren
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu ihrem
Nachteil beschuldigte und dadurch wissentlich und ihrem Willen gemäß die
Festnahme und anschließende Inhaftierung des Klägers herbeiführte.
Die Beklagte
handelte mit direktem Vorsatz. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass
die Beklagte die Ermittlungsbehörden bewusst und gewollt über die
Täterschaft des Klägers getäuscht hat, indem sie wahrheitswidrig
aussagte und der besonders schweren Vergewaltigung unter Einsatz eines
Messers bezichtigte und indem sie zur Bekräftigung dieser Angaben sich
selbst verletzte.
OLG Frankfurt – Az.:
18 U 5/14 – Urteil vom 28.09.2016
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