§ 164 StGB Falsche Verdächtigung
(1) Wer
einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder
öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der
Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein
behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten
Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine
sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein
behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche
Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe
nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a
des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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