§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung) Geistige Krankheit oder Behinderung BGH 2008: Aus dem Wortzusammenhang („geistige Krankheit oder Behinderung“) und der Regelung körperlicher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs folgt, dass hierunter nur eine geistige Behinderung fällt (...). Als solche ist eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit anzusehen, die nicht bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren ist (...). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen erfüllt, da die Geschädigte aufgrund ihrer Beeinträchtigung keine Erinnerung an Personen hat und es ihr nicht möglich ist, Personen, auch wenn diese zum engsten persönlichen Umfeld gehören, an den Gesichtern zu erkennen. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 453/08 Auch durch das Schütteln eines Kleinkindes können irreparable Hirnschädigungen ausgelöst werden, die eine Weiterentwicklung der geistigen Fähigkeiten des Kindes nicht zulässt. BGH 2007: Die durch das Schütteln verursachten rotatorischen Kräfte führten zu einer irreparablen Hirnschädigung, die eine Weiterentwicklung der geistigen Fähigkeiten des Kindes nicht zulässt. Zudem ist die Sehfähigkeit herabgesetzt, und F. bedarf der Behandlung wegen der durch die Hirnschädigung weiter hervorgerufenen Epilepsie. Beschluss vom 28.02.2007 - 5 StR 44/07 |