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Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung)

Siechtum:

BGH 2017: Die Strafkammer hat die Tatbestandsvariante des Siechtums im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB [...] tragfähig verneint, da ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zu erwarten ist, dass sich das Krankheitsbild des Nebenklägers verschlechtert, er nach wie vor zu eigenständiger Lebensführung in der Lage ist und seine allgemeine Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 % gemindert ist .

BGH 4 StR 317/17 - Beschluss vom 31. August 2017 (LG Frankenthal)

BGH 1994: Bei dem Geschädigten bleibt als Folge der Tat eine dauerhafte hirnorganische Beeinträchtigung zurück. Seine hierdurch entstandene Erwerbsminderung beträgt 50 bis 70 %. Bis auf die Verrichtung einfachster Arbeiten wird er auf Dauer nicht mehr allein leben und einen Haushalt führen können. Seit seiner Entlassung aus der Klinik [...] wird er von Hilfspersonen betreut, weil er nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen einschließlich seiner finanziellen Angelegenheiten selbstverantwortlich zu regeln. Ihm ist deshalb ein Betreuer bestellt (...). Dieser Zustand des Geschädigten erfüllt die Voraussetzungen des Siechtums im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB.

BGH, Beschluss vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94

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