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Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung)

Lähmung

BGH 2014: Eine Lähmung im Sinne dieser Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteiles, wenn sie die Integrität des gesamten Körpers aufhebt (...). Die Versteifung etwa des Handgelenks oder einzelner Finger genügt dagegen nicht.

Beschluss vom 24.06.2014 - 3 StR 168/14

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