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Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung)

Wichtige Körperglieder

Keine Körperglieder sind innere Organe wie zum Beispiel eine Niere oder Körperteile, die nicht durch Gelenke mit dem Körper verbunden sind, was bei Nasen und Ohren und auch bei Augen der Fall ist. Diese erfüllen zwar eine wichtige Funktion im Gesamtorganismus, gehören nach Auffassung des BGH aber nicht zu den wichtigen Körpergliedern im Sinne von § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).

Wichtige Körperglieder sind:

  • Hand

  • Arm

  • Bein

  • Hinsichtlich des Verlustes von Fingern wird auf die bereits zuvor getätigten Ausführungen verwiesen.

Organe sind keine Körperglieder.

BGH 1978: Der Verlust einer Niere ist nicht als Verlust eines wichtigen Gliedes im Sinne der Vorschrift anzusehen.

Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Wortlaut und der Sinn des § 224 – heute § 226 StGB – solch eine Auslegung nicht zulassen.

BGH 1978: Wortlaut und Sinn des § 224 StGB [heute § 226] sprechen dagegen. Wollte man ein inneres Organ als „Glied“ bezeichnen, so würde das die Grenze einer zulässigen Wortauslegung überschreiten. Außerdem werden in § 224 StGB [heute § 226] Organe des Körpers insofern gesondert berücksichtigt, als die Beseitigung ihrer Funktionen den Tatbestand verwirklicht, so bei Geschlechtsorganen und bestimmten Sinneswerkzeugen (Augen, Ohren). Hier zählt die Vorschrift abschließend auf, welche Einbuße der körperlichen Fähigkeiten vorausgesetzt wird. Soweit sonst die Funktionsuntüchtigkeit innerer Organe in Betracht kommt, genügen allein Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit den Erfordernissen des Tatbestandes.

Der fraglos schwerwiegende Verlust einer Niere, der aber nach den Feststellungen nicht zum Siechtum geführt hat, wird hiernach von der Vorschrift nicht erfasst, mag man auch (...) die gesetzliche Regelung als unbefriedigend ansehen.

BGH Urteil vom 15. August 1978 – 1 StR 356/78

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