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Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung)

Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit

Bei diesem Tatbestandsmerkmal  geht es um die Fortpflanzungsfähigkeit von Männern und Frauen.

  • Die muss vor der Tat zumindest potentiell bestanden haben

  • Das ist bei Kindern der Fall

  • Es geht nicht um die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr.

Die Fortpflanzungsfähigkeit ist verloren, wenn die Fähigkeit, Nachkommen zu zeugen, zu empfangen und auszutragen, dauerhaft, also auf unabsehbare Zeit, im Wesentlichen verloren ist. Die Fortpflanzungsfähigkeit kann auch bei Kindern schon verloren gehen, da es insoweit lediglich darauf ankommt, dass sie in ihnen angelegt ist.

Bei älteren Opfern kann diese Fähigkeit bereits schon entfallen sein, so dass eine entsprechende Strafbarkeit dann nicht mehr in Betracht kommen kann.

Diesbezüglich heißt es in der Bundesrats-Drucksache 422/14 vom 18.09.2014 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht wie folgt:

BR-Drucks. 2014: Die in Artikel 39 Buchstabe a der Istanbul-Konvention genannte Zwangsabtreibung wird im deutschen Recht in der Regel auch den Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 StGB erfüllen, für den die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt. Die in Artikel 39 Buchstabe b umschriebene Zwangssterilisation wird durch § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 StGB (Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit) umgesetzt, so dass die Verjährung zwanzig Jahre beträgt.

An anderer Stelle heißt es:

Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit als Folge der Körperverletzung wird durch die schwere Körperverletzung gemäß § 226 Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst. Diese ist als erfolgsqualifiziertes Delikt ausgestaltet, was bedeutet, dass die Körperverletzung als Grunddelikt vorsätzlich begangen werden muss, während für die Verursachung der schweren Folge Fahrlässigkeit genügt (...).

[Es] soll jedoch nicht jeder ärztliche oder chirurgische Eingriff als Straftat erfasst werden, sondern nur der Eingriff, der mit dem Ziel durchgeführt wird, der Betroffenen die natürliche Reproduktionsfähigkeit zu nehmen, ohne dass diese zuvor ihre Zustimmung nach erfolgter Aufklärung gegeben hat (...). Dies wird durch § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 StGB umgesetzt, soweit dieser die absichtliche oder wissentliche Verursachung des Verlusts der Fortpflanzungsfähigkeit mit Strafe bedroht.

Bundesrats-Drucksache 422/14 vom 18.09.2014

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