§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung) Verlust des Gehörs/des Sprechvermögens In einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2010 heißt es zur Herabsetzung der Wahrnehmungsfähigkeit im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Schwere Körperverletzung) wie folgt: Gehör: BGH 2010: Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht. Jedoch werden von dem genannten Merkmal Fälle umfasst, in denen lediglich eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt. Die Nebenklägerin ist infolge der durch den Angeklagten ausgeführten Schläge auf dem rechten Ohr taub geworden; auf dem linken Ohr besteht ein Resthörvermögen von 5 %. Ohne Hörgerät nimmt sie „einen neben ihr startenden Lastkraftwagen vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“; mit Hörgerät vermag sie notwendig sehr lautes Sprechen nur zu verstehen, wenn sie zugleich von den Lippen des Sprechenden ablesen kann, wobei das Risiko weiterer Verschlechterung des Leidens besteht. Damit sind die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt (...). Dass es der Nebenklägerin unter den bezeichneten schwierigen Bedingungen mithilfe eines Hörgeräts notdürftig gelingt, andere Personen zu verstehen, vermag keinen rechtlich relevanten Ausgleich für den faktischen Verlust des Hörvermögens zu schaffen. Denn hierdurch werden nur die Auswirkungen der Schädigung - geringfügig - gelindert (...). BGH 5 StR 516/10 - Beschluss vom 8. Dezember 2010 Sprechvermögen: Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Rostock aus dem Jahr 2011 wie folgt: OLG Rostock 2011: Denn Verlust des Sprechvermögens im Sinne des Gesetzes bedeutet (lediglich) Verlust der Fähigkeit zu artikuliertem Reden; völlige Stimmlosigkeit ist nicht erforderlich (...). OLG Rostock, Beschluss vom 23.11.2011 - I Ws 327/11 |