§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung) Bei dieser Straftat handelt es sich um ein so genanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Hinsichtlich des tatbestandlich eingetretenen Erfolgs ist § 18 StGB anzuwenden. Während der diesem Delikt zugrundeliegende Grundtatbestand der Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tat voraussetzt, reicht Eventualvorsatz und sogar Fahrlässigkeit für die Herbeiführung eines schweren Erfolges aus. Wird der Taterfolg absichtlich herbeigeführt, greißt § 226 Abs. 2 StGB. Die schwere Folge muss spätestens zum Zeitpunkt des Urteile eingetreten sein. Lässt sich die schwere Folge operativ beseitigen, findet § 226 StGB keine Anwendung. Bei der Tat handelt es sich, bis auf die minder schweren Fälle, um ein Verbrechen.
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