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Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB (Schwere Körperverletzung)

Verlust des Sehvermögens

Hinsichtlich des Verlustes des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Schwere Körperverletzung) heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2017 wie folgt:

BGH 2017: Der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt.

BGH 1 StR 569/16 - Beschluss vom 7. März 2017

In ihrem Beschluss beziehen sich die Richter auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2010, in dem es heißt, dass schwere Herabminderungen der Wahrnehmungsfähigkeit ausreichen können.

BGH 2010: Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht. Jedoch werden von dem genannten Merkmal Fälle umfasst, in denen lediglich eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt.

Damit sind die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle [...] umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt.

BGH 5 StR 516/10 - Beschluss vom 8. Dezember 2010

 

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