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Gefährliche Körperverletzung

§ 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung)

Hinterlistiger Überfall

Ein hinterlistiges Handeln ist gegeben, wenn:

  • Das Opfer sich auf den Angriff nicht einstellen konnte

  • Der Täter bewusst das Überraschungsmoment für sich ausnutzen wollte

  • Die Verteidigungsmöglichkeit prinzipiell erschwert wurde.

Als hinterlistiger Überfall gilt auch, wenn jemand unbemerkt Betäubungsmittel oder bewusstseinstrübende Mittel (z.B. sogenannte Ko-Tropfen) in ein Getränk gibt

BGH 2020: Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Es muss also ein Überraschungsangriff beabsichtigt, die wahre Absicht verdeckt und der Überfall gezielt in einer für das Opfer überraschenden Weise durchgeführt werden. Hierfür genügen in der Regel das Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder ein von Heimlichkeit geprägtes Vorgehen. Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments reicht dagegen nicht aus.

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterscheidet sich von den übrigen Tatvarianten [dadurch], weil die Norm mit der „Hinterlist“ ein inneres Merkmal beschreibt, das zielgerichtetes Vorgehen voraussetzt. Allen Qualifikationen ist jedoch gemein, dass die entsprechende Begehungsweise die abstrakte Gefährlichkeit der Tat erhöht.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - BGH 3 StR 386/20

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