§ 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) § 224 StGB ist ein Qualifikationstatbestand. Das bedeutet, dass der Grundtatbestand der Körperverletzung um strafverschärfende Tatbestandsmerkmale erweitert wurde. Das sind die strafverschärfenden gefährlichen Begehungsweisen. § 224 StGB setzt tatbestandliches Handeln im Sinne von § 223 StGB (Körperverletzung) voraus. Als Erfolg reicht der Eintritt einer leichten Körperverletzung aus. Hinsichtlich des Vorsatzes weiß der Täter was er tut. Das gilt auch für die Gefährlichkeit der von ihm eingesetzten strafverschärfenden Begehungsweise, deren Gefährlichkeit er zumindest billigend in Kauf nimmt. Der Versuch ist strafbar.
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