§ 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen Neben den einschlägigen Giften wie Arsen, Strychin, Zyankali, Gas oder sonstigen Körpergiften kommen auch andere gesundheitsschädliche Stoffe bzw. Substanzen in Betracht. Beispiele: Kochendes Wasser, zerstoßenes Glas oder Verabreichung von Zucker bei Diabetikern oder Verabreichung von Medikamenten in falscher Dosierung.
BGH 2006: § 224 Abs. 1 Nr. 1
StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung
mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall
verbunden ist.
Vielmehr genügt danach für den
objektiven Tatbestand bereits die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes,
dessen Beibringung das Opfer im Sinne des § 223 StGB an der Gesundheit
schädigt. Dafür erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz
nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen
Gesundheitsschädigung geeignet ist. Beibringen: Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff wird im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gefährliche Körperverletzung) werden beigebracht, wenn sich der Stoff im Körper des Tatopfers befindet und dort seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann. Es genügt auch eine äußere Anwendung, wenn die äußerliche Anwendung solch eine gesundheitsschädigende Wirkung zu entfalten vermag, zum Beispiel durch das Aufbringen giftiger Salbe etc. |