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Wahrnehmung berechtigter Interessen

§ 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)

Demnach sind folgende ehrenrührige Werturteile oder Tatsachenbehauptungen rechtmäßig:

  •  Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen

  • Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten

  • Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen

  • Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen

  • Dienstliche Anzeigen oder Urteile vonseiten eines Beamten und ähnliche Fälle.

Vorgesetzter rügt Mitarbeiter: Mitarbeiter Alpha hat schludrig gearbeitet. Deshalb wird er von seinem Vorgesetzten Beta unter vier Augen wie folgt angesprochen: „Ich habe Sie schon zum wiederholten Male darauf hinweisen müssen, dass Sie Ihre Aufgaben viel zu oberflächlich und ungenau wahrnehmen. Können oder wollen Sie mich nicht verstehen? Jedenfalls geht diese Schludrigkeit so nicht weiter. Wenn Sie Ihr Verhalten nicht ändern, müssen wir auf Ihre Mitarbeit verzichten.“ Kann Beta wegen Beleidigung belangt werden?

Sachliche Rügen von Vorgesetzten sind gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

Da Beta seinen Mitarbeiter Alpha unter vier Augen gerügt hat, ergibt sich auch aus der Art und Weise bzw. der Form der Rügen keine Beleidigung. Solche Tathandlungen sind jedoch strafbar, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie vorgetragen werden, hervorgeht (Formalbeleidigung).

Vorgesetzter überzieht: Beta wendet sich lauthals an alle anwesenden Mitarbeiter, zeigt mit dem Finger auf Alpha und erklärt von oben herab: „Hört mal alle her. Schludrige Mitarbeiter wie den da, können wir nicht gebrauchen!“

Solche Rügen sind von § 193 StGB nicht gedeckt. Allein die Form der Äußerung ist auch als eine Formalbeleidigung im Sinne des § 192 StGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises) anzusehen.
 

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