§ 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)
Demnach sind folgende ehrenrührige Werturteile oder
Tatsachenbehauptungen rechtmäßig:
-
Tadelnde
Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche
Leistungen
-
Äußerungen zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten
-
Äußerungen zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen
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Vorhaltungen
und Rügen von Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen
-
Dienstliche
Anzeigen oder Urteile vonseiten eines Beamten und ähnliche Fälle.
Vorgesetzter rügt Mitarbeiter:
Mitarbeiter Alpha hat schludrig gearbeitet. Deshalb wird er von seinem
Vorgesetzten Beta unter vier Augen wie folgt angesprochen: „Ich habe Sie
schon zum wiederholten Male darauf hinweisen müssen, dass Sie Ihre
Aufgaben viel zu oberflächlich und ungenau wahrnehmen. Können oder
wollen Sie mich nicht verstehen? Jedenfalls geht diese Schludrigkeit so
nicht weiter. Wenn Sie Ihr Verhalten nicht ändern, müssen wir auf Ihre
Mitarbeit verzichten.“ Kann Beta wegen Beleidigung belangt werden?
Sachliche Rügen von Vorgesetzten sind gemäß § 193 StGB
gerechtfertigt.
Da Beta seinen Mitarbeiter Alpha unter vier Augen
gerügt hat, ergibt sich auch aus der Art und Weise bzw. der Form der
Rügen keine Beleidigung. Solche Tathandlungen sind jedoch strafbar, wenn
das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus
den Umständen, unter welchen sie vorgetragen werden, hervorgeht
(Formalbeleidigung).
Vorgesetzter überzieht: Beta wendet sich lauthals an alle
anwesenden Mitarbeiter, zeigt mit dem Finger auf Alpha und erklärt von
oben herab: „Hört mal alle her. Schludrige Mitarbeiter wie den da,
können wir nicht gebrauchen!“
Solche Rügen sind von § 193
StGB nicht gedeckt. Allein die Form der Äußerung ist auch als eine
Formalbeleidigung im Sinne des § 192 StGB (Beleidigung trotz
Wahrheitsbeweises) anzusehen.
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