Rodorf.de
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

§ 192 StGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises)

Grundsätzlich erfüllt die Behauptung wahrer ehrenrühriger Tatsachen nicht den Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes. Im Falle einer Formalbeleidigung ist das jedoch anders. Was damit gemeint ist, lässt sich am besten an einem Beispiel aufzeigen:

Ladendieb angeprangert: Alpha kommt zur Polizeiwache und erklärt: „Ich bin Mitglied im Tennisclub „Elite“. Vorgestern wurde ich im Kaufhaus beim Diebstahl eines Tennisschlägers erwischt. Ich brauchte einen neuen Schläger und hatte kein Geld, mir einen zu kaufen. Natürlich war das nicht in Ordnung und ich bereue die Tat. Als ich eben in den Club kam, ist mir allerdings eine Behandlung widerfahren, die ich auch nicht richtig finde. Ich stand noch in der Tür, da erhob sich Beta demonstrativ vom Stuhl, zeigte mit dem Finger auf mich und erklärte wörtlich: „Schaut alle her! Da kommt der Klaumann Alpha! Mit einem solchen wollen wir doch wohl nichts zu tun haben!“ Das lasse ich mir nicht gefallen und erstatte hiermit Anzeige.“

Beta hat gegenüber Dritten wahre Tatsachen über Alpha geäußert. Das ist auf der Grundlage von § 186 StGB nicht strafbar, wenn die behaupteten Tatsachen beweisbar sind. Letzteres ist der Fall. Beta kann jedoch gemäß § 192 StGB (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises) bestraft werden, weil aus der Form der Behauptung und Verbreitung eine Beleidigung hervorgeht. Unter solchen Voraussetzungen ist eine Beleidigung auch dann strafbar, wenn die behauptete oder verbreitete ehrenrührige Tatsache der Wahrheit entspricht.

OLG München 2019: Personenbezogene Schimpfwörter, die ohne erkennbaren Bezug zu einer Sachdebatte geäußert werden und bei denen - insbesondere in der Gesamtschau - der diffamierende Charakter eindeutig überwiegt, sind als Formalbeleidigungen grundsätzlich nicht hinzunehmen und damit als unzulässig anzusehen.

OLG München, Hinweisbeschluss v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19 Pre

In den Leitsätzen eines Beschlusses der Richter des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 heißt es:

BVerfG 2020: Eine Verurteilung wegen Beleidigung kann ausnahmsweise auch ohne Abwägung gerechtfertigt sein, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt. An diese Fallkonstellationen sind jedoch jeweils strenge Kriterien anzulegen. Die Strafgerichte haben eine entsprechende Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen. In Grenzfällen kann sich eine hilfsweise Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz anbieten.

Den Charakter einer Schmähung nimmt eine Äußerung erst dann an, wenn sie keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr letztlich nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde oder der grundlosen Verunglimpfung und Verächtlichmachung im Schutze der Anonymität des Internets. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient.

Um eine Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinne, die terminologisch nicht mit der Formalbeleidigung im Sinne des § 192 StGB gleichzusetzen ist, handelt es sich bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern etwa aus der Fäkalsprache. Kriterium ist nicht der fehlende Sachbezug der Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form der Äußerung.

Die Meinungsfreiheit muss auch dann stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt; denn diese ist als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig.

BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 362/18 

TOP 

Fenster schließen