§ 185 StGB (Beleidigung)
Adressaten der Beleidigung
Dass Menschen als Einzelperson beleidigt werden können, liegt in der
Natur der Sache.
Selbstverständlich können auch mehrere Personen
beleidigt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Streifenbeamte gemeinsam
Dienst versehen und in der „Ihrform“ beleidigt werden.
Auch
Personengemeinschaften können beleidigt werden:
-
Familien
-
Behörden
-
Parteien
-
Vereine
sind beleidigungsfähig, wobei jedoch nicht das einzelne Mitglied,
sondern die Gemeinschaft beleidigt wird.
Beleidigt werden können
aber auch Personen unter einer Kollektivbezeichnung, soweit der Kreis
der Betroffenen klar abgrenzbar und überschaubar ist.
Unter
diesem Gesichtspunkt können zum Beispiel beleidigt werden:
-
Die
deutschen Ärzte
-
Der deutsche
Richterstand
-
Die am Einsatz
in Münster beteiligten Polizeibeamten
-
Die Lehrer
Gesamtschulen in Münster.
A.C.A.B. erfüllt den Tatbestand der Beleidigung nur unter der Bedingung,
dass dieses Akronym personalisiert verwendet wird.
Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren
und abgegrenzten Personengruppe
Pressemitteilung BVerfG 2016: Die Kundgabe der
Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem
Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres
strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute
veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen
Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich
die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte
Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die
Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
Pressemitteilung Nr.
36/2016 vom 24. Juni 2016
Und in
einem Beschluss aus dem Jahr 2016 heißt es:
BVerfG 2016: Hierfür reicht
es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe
aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer
personalisierten Zuordnung.[...]. Insbesondere genügt es nicht, dass der
Beschwerdeführer, dem bewusst war, dass Einsatzkräfte der Polizei
anwesend sein würden, hinter einer von der Polizei überwachten Gruppe
das Stadion verließ. [...]. Der bloße Aufenthalt im Stadion im
Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den
verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der
Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich,
dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.
Beschluss vom 17.
Mai 2016 - 1 BvR 257/14
Aber:
Eine
Strafbarkeit kann sich aber aus dem konkreten Verhalten ergeben. Wer
einen Beamten direkt mit „A.C.A.B.“ anspricht und dabei am besten noch
mit dem Finger auf diesen zeigt, begeht keine Kollektiv- sondern eine
Individualbeleidigung und macht sich damit strafbar. Gleiches gilt für
überschaubare Gruppen von Polizeibeamten in geschlossenen Einsätzen.
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