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Beleidigung

§ 185 StGB (Beleidigung)

Adressaten der Beleidigung

Dass Menschen als Einzelperson beleidigt werden können, liegt in der Natur der Sache.

Selbstverständlich können auch mehrere Personen beleidigt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Streifenbeamte gemeinsam Dienst versehen und in der „Ihrform“ beleidigt werden.

Auch Personengemeinschaften können beleidigt werden:

  • Familien

  • Behörden

  • Parteien

  • Vereine

sind beleidigungsfähig, wobei jedoch nicht das einzelne Mitglied, sondern die Gemeinschaft beleidigt wird.

Beleidigt werden können aber auch Personen unter einer Kollektivbezeichnung, soweit der Kreis der Betroffenen klar abgrenzbar und überschaubar ist.

Unter diesem Gesichtspunkt können zum Beispiel beleidigt werden:

  •  Die deutschen Ärzte

  • Der deutsche Richterstand

  • Die am Einsatz in Münster beteiligten Polizeibeamten

  • Die Lehrer Gesamtschulen in Münster.

A.C.A.B. erfüllt den Tatbestand der Beleidigung nur unter der Bedingung, dass dieses Akronym personalisiert verwendet wird.
Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

Pressemitteilung BVerfG 2016: Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

Pressemitteilung Nr. 36/2016 vom 24. Juni 2016

Und in einem Beschluss aus dem Jahr 2016 heißt es:

BVerfG 2016: Hierfür reicht es nicht, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung.[...]. Insbesondere genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer, dem bewusst war, dass Einsatzkräfte der Polizei anwesend sein würden, hinter einer von der Polizei überwachten Gruppe das Stadion verließ. [...]. Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.

Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 257/14

Aber:

Eine Strafbarkeit kann sich aber aus dem konkreten Verhalten ergeben. Wer einen Beamten direkt mit „A.C.A.B.“ anspricht und dabei am besten noch mit dem Finger auf diesen zeigt, begeht keine Kollektiv- sondern eine Individualbeleidigung und macht sich damit strafbar. Gleiches gilt für überschaubare Gruppen von Polizeibeamten in geschlossenen Einsätzen. 

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