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Beleidigung

§ 185 StGB (Beleidigung)

Beleidigungen per Internet oder E-Mail

Im Internet sind Beleidigungen durch Schrift und Bild möglich, wenn ehrverletzende Äußerungen im Inland ins Netz gegeben werden. Im März 2007 hat der BGH entschieden, dass die Betreiber von Internetforen beleidigende Inhalte zu entfernen haben. (Az.: VI ZR 101/06).

Hinsichtlich von Beleidigungen der Bundestagsabgeordneten Renate Künast (Grüne) bestätigte das Kammergericht Berlin die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin wie folgt:

KG Berlin 2022: Pädophilen-Trulla: Beleidigende Diskriminierungen der Bundestagsabgeordneten Künast (Grüne) im Internet.

Mag eine ad hoc im Rahmen einer hitzigen Situation erfolgte verbale Verfehlung aufgrund ihrer Flüchtigkeit noch eher zu rechtfertigen sein, so ist bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung zu erwarten. Das gilt grundsätzlich auch für textliche Äußerungen im Internet. Gleichfalls erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand. [...]. Der den sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin massiv herabsetzende Ausgangspost wurde durch die zahlreichen diffamierenden Kommentare, die überhaupt nur teilweise zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden, in seiner beeinträchtigenden Wirkung noch weiter intensiviert und negativ aufgeladen. Der Senat tritt der Antragstellerin darin bei, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund des Verbreitungsmediums über das soziale Netzwerk X, das ca. 32 Mio. Nutzer in Deutschland erreicht, sich als besonders schwerwiegend darstellt, weil dieser Verbreitungsform eine nie dagewesene Öffentlichkeit immanent ist.

KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2022 - 10 W 13/20

Hinsichtlich der Verbreitung der Auschwitzlüge hat der BGH entschieden, dass eine Verbreitung dieser Lüge nicht nur den Tatbestand der Volksverhetzung, sondern auch den der Beleidigung erfüllt.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00

Hass und Beleidigungen im Internet: Zur Bekämpfung des Ausmaßes von Hass und Beleidigungen im Netz wurde 2017 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) verabschiedet, das 2022 in der heute giltigen Fassung modifiziert wurde.

Das Gesetz zielt darauf, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Dazu zählen z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellung und Bedrohung.

Das Gesetz verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke dazu, Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über rechtswidrige Inhalte entgegenzunehmen und zu prüfen. Offensichtlich strafbare Inhalte müssen zum Beispiel binnen 24 Stunden gelöscht oder gesperrt werden. Zu diesen Inhalten gehören beispielsweise Straftatbestände, wie die der Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung, Gewaltdarstellung und Bedrohung oder öffentliche Aufforderung zu Straftaten.
 

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