§ 185 StGB (Beleidigung)
Beleidigungen per Internet oder E-Mail
Im Internet sind Beleidigungen durch Schrift und Bild möglich, wenn
ehrverletzende Äußerungen im Inland ins Netz gegeben werden. Im März
2007 hat der BGH entschieden, dass die Betreiber von Internetforen
beleidigende Inhalte zu entfernen haben. (Az.: VI ZR 101/06).
Hinsichtlich von Beleidigungen der Bundestagsabgeordneten Renate Künast
(Grüne) bestätigte das Kammergericht Berlin die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin wie folgt:
KG Berlin 2022: Pädophilen-Trulla: Beleidigende
Diskriminierungen der Bundestagsabgeordneten Künast (Grüne) im Internet.
Mag eine ad hoc im
Rahmen einer hitzigen Situation erfolgte verbale Verfehlung aufgrund
ihrer Flüchtigkeit noch eher zu rechtfertigen sein, so ist bei
schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und
Zurückhaltung zu erwarten. Das gilt grundsätzlich auch für textliche
Äußerungen im Internet. Gleichfalls erheblich ist in diesem
Zusammenhang, ob für die betreffende Äußerung ein konkreter und
nachvollziehbarer Anlass bestand. [...]. Der den sozialen
Geltungsanspruch der Antragstellerin massiv herabsetzende Ausgangspost
wurde durch die zahlreichen diffamierenden Kommentare, die überhaupt nur
teilweise zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden, in
seiner beeinträchtigenden Wirkung noch weiter intensiviert und negativ
aufgeladen. Der Senat tritt der Antragstellerin darin bei, dass die
Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund des Verbreitungsmediums über
das soziale Netzwerk X, das ca. 32 Mio. Nutzer in Deutschland erreicht,
sich als besonders schwerwiegend darstellt, weil dieser Verbreitungsform
eine nie dagewesene Öffentlichkeit immanent ist.
KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2022 - 10 W
13/20
Hinsichtlich der Verbreitung der Auschwitzlüge hat
der BGH entschieden, dass eine Verbreitung dieser Lüge nicht nur den
Tatbestand der Volksverhetzung, sondern auch den der Beleidigung
erfüllt.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00
Hass und Beleidigungen im Internet: Zur Bekämpfung des
Ausmaßes von Hass und Beleidigungen im Netz wurde 2017 das Gesetz zur
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) verabschiedet, das 2022 in der
heute giltigen Fassung modifiziert wurde.
Das Gesetz zielt
darauf, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere
strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu
bekämpfen. Dazu zählen z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung,
öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung,
Gewaltdarstellung und Bedrohung.
Das Gesetz verpflichtet die
Anbieter sozialer Netzwerke dazu, Beschwerden von Nutzerinnen und
Nutzern über rechtswidrige Inhalte entgegenzunehmen und zu prüfen.
Offensichtlich strafbare Inhalte müssen zum Beispiel binnen 24 Stunden
gelöscht oder gesperrt werden. Zu diesen Inhalten gehören beispielsweise
Straftatbestände, wie die der Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung,
Gewaltdarstellung und Bedrohung oder öffentliche Aufforderung zu
Straftaten.
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