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Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Vorsatz

Tatbestandliches Handeln setzt im Zusammenhang mit § 316 Abs. 1 StGB zumindest bedingten Vorsatz voraus. Für tatbestandliches Handeln im Sinne von
§ 316 Abs. 2 StGB reicht fahrlässiges Handeln aus.

Letztendlich hat darüber der Tatrichter im jeweils abzuurteilenden Einzelfall zu entscheiden.

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