§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) Vorsatz
Tatbestandliches Handeln setzt im Zusammenhang mit § 316 Abs. 1 StGB
zumindest bedingten Vorsatz voraus. Für tatbestandliches Handeln im
Sinne von Letztendlich hat darüber der Tatrichter im jeweils abzuurteilenden Einzelfall zu entscheiden.
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