§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im
Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §
315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird
auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
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