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Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Fahruntüchtigkeit unter Drogeneinfluss

Ein Grenzwert für Drogenkonsum im Straßenverkehr, ab dem absolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann, existiert mangels entsprechender wirtschaftlicher Erkenntnisse nicht.

Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 1998 sinngemäß wie folgt:

BGH 1998: Derzeit gibt es, anders als bei Fahrten unter Alkoholeinfluss - noch keinen allgemein anerkannten „Gefahrengrenzwert“ der („absoluten“) Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum. Deswegen rechtfertige der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Vielmehr bedürfe es außer einem positiven Drogenbefund regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. Dabei hat der Senat herausgestellt, dass die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Auffälligkeiten umso geringer sein können, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration sei; auch sei für den Nachweis nicht unbedingt die Feststellung von Fahrfehlern erforderlich, vielmehr könnten auch Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrers in der Anhaltesituation genügen. Doch reiche hierfür die Pupillenengstellung, wie sie bei dem Angeklagten festgestellt sei, nicht aus. Zwar könne im Einzelfall Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung der Strafbarkeit auch aufgrund einer drogenbedingten Einschränkung der Sehfähigkeit in Betracht kommen. Dazu müsse aber festgestellt und im Urteil dargelegt werden, wie sich dieser Umstand bei dem Betreffenden konkret auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt habe; die allgemeine Feststellung dieser Folge des Drogenkonsums genüge nicht. Wollte man dies allein für die durch Annahme der Fahruntüchtigkeit bedingte Strafbarkeit genügen lassen, müsste der Gesetzgeber einen entsprechenden Straftatbestand schaffen.

BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98

So auch die Richter des BGH in einem Beschluss aus dem Jahr 2022:

BGH 2022: Der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB kann [...] nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 4 StR 231/22

Problematisch erweist sich die Feststellung der Fahruntüchtigkeit auch bei einem Zusammenwirken von Alkohol und Drogen.

Ein in solchen Fällen ermittelter BKA-Wert von unter 1,1 Promille reicht dann für sich allein gesehen nicht aus, um von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgehen zu können.

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