§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
Fahruntüchtigkeit unter Drogeneinfluss
Ein Grenzwert für Drogenkonsum im Straßenverkehr, ab dem absolute
Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann, existiert mangels
entsprechender wirtschaftlicher Erkenntnisse nicht.
Diesbezüglich
heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 1998 sinngemäß wie
folgt:
BGH 1998:
Derzeit gibt es, anders als bei Fahrten unter Alkoholeinfluss - noch
keinen allgemein anerkannten „Gefahrengrenzwert“ der („absoluten“)
Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum. Deswegen rechtfertige der Nachweis
von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch
nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Vielmehr bedürfe es außer einem
positiven Drogenbefund regelmäßig der Feststellung weiterer
aussagekräftiger Beweisanzeichen. Dabei hat der Senat herausgestellt,
dass die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Auffälligkeiten
umso geringer sein können, je höher die im Blut festgestellte
Wirkstoffkonzentration sei; auch sei für den Nachweis nicht unbedingt
die Feststellung von Fahrfehlern erforderlich, vielmehr könnten auch
Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrers in der Anhaltesituation
genügen. Doch reiche hierfür die Pupillenengstellung, wie sie bei dem
Angeklagten festgestellt sei, nicht aus. Zwar könne im Einzelfall
Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung der Strafbarkeit auch aufgrund einer
drogenbedingten Einschränkung der Sehfähigkeit in Betracht kommen. Dazu
müsse aber festgestellt und im Urteil dargelegt werden, wie sich dieser
Umstand bei dem Betreffenden konkret auf seine Fahrtüchtigkeit
ausgewirkt habe; die allgemeine Feststellung dieser Folge des
Drogenkonsums genüge nicht. Wollte man dies allein für die durch Annahme
der Fahruntüchtigkeit bedingte Strafbarkeit genügen lassen, müsste der
Gesetzgeber einen entsprechenden Straftatbestand schaffen.
BGH, Beschluss vom
3. November 1998 - 4 StR 395/98
So auch die Richter des
BGH in einem Beschluss aus dem Jahr 2022:
BGH 2022: Der Nachweis einer
drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB kann [...]
nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden.
Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten
Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des
Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig
gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch
bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.
BGH, Beschluss vom
2. August 2022 – 4 StR 231/22
Problematisch erweist sich
die Feststellung der Fahruntüchtigkeit auch bei einem Zusammenwirken von
Alkohol und Drogen.
Ein in solchen Fällen ermittelter BKA-Wert von unter
1,1 Promille reicht dann für sich allein gesehen nicht aus, um von
absoluter Fahruntüchtigkeit ausgehen zu können.
TOP
Fenster schließen
|