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Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Öffentlichen Verkehrsraum

Als öffentlicher Verkehrsraum sind alle zugänglichen Flächen zu verstehen, die der Allgemeinheit dauerhaft oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen.

Allgemeinheit ist als ein unbestimmter Personenkreis zu verstehen, dem Zugang gewährt wird. Das Zahlen einer Benutzungsgebühr (Parkhaus, Parkplatz etc.) schließt öffentlichen Verkehrsraum nicht aus.

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