§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) Tatobjekt Fahrzeug Mit Fahrzeugen aller Art kann eine Trunkenheitsfahrt begangen werden, insbesondere handelt es sich dabei aber im polizeilichen Berufsalltag um Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Pferdefuhrwerke, Motorboote oder E-Scooter.
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