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Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Eigenständiges abstraktes Gefährdungsdelikt

Die Tat kann nach herrschender Meinung nur vom Täter selbst begangen werden. Mittäterschaft oder mittelbarer Teilnahme kommen nicht in Betracht. Es handelt sich bei der Tat um ein Dauerdelikt, das erst nach Abschluss der Fahrt beendet ist.

Beihilfe und Anstiftung ist möglich, setzt aber eine vorsätzlich begangene Haupttat voraus. Strafbar können Mittäter deshalb nur dann sein, wenn dem Alkoholfahrer eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann.

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