§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) Eigenständiges abstraktes Gefährdungsdelikt Die Tat kann nach herrschender Meinung nur vom Täter selbst begangen werden. Mittäterschaft oder mittelbarer Teilnahme kommen nicht in Betracht. Es handelt sich bei der Tat um ein Dauerdelikt, das erst nach Abschluss der Fahrt beendet ist.
Beihilfe und Anstiftung ist möglich, setzt aber eine vorsätzlich
begangene Haupttat voraus. Strafbar können Mittäter deshalb nur dann
sein, wenn dem Alkoholfahrer eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt
nachgewiesen werden kann.
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