§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
Gemäß § 316 StGB wird bestraft, wer im Verkehr ein
Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe
bedroht ist.
Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die Tat ist ein Vergehen und wird von Amts wegen verfolgt
(Offizialdelikt).
§ 316 StGB ist allerdings nur subsidiär
anwendbar, nämlich wenn die Tat nicht nach § 315b oder § 315c StGB
bestraft werden kann.
Wegen der Bezugnahme auf §§ 315 - 315d StGB
ist klargestellt, dass unter Verkehr i.S.v. § 316 StGB nicht allein der
Straßenverkehr, sondern auch der Bahn- Schiffs- und Luftverkehr zu
verstehen ist.
§ 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Ausschlaggebend ist allein, dass ein infolge Alkohol oder anderer
berauschender Mittel fahruntüchtiger Fahrzeugführer im Verkehr ein
Fahrzeug führt.
Irgendeine konkrete Gefahr braucht er nicht verursacht
zu haben.
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