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Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Gemäß § 316 StGB wird bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein Vergehen und wird von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt).

§ 316 StGB ist allerdings nur subsidiär anwendbar, nämlich wenn die Tat nicht nach § 315b oder § 315c StGB bestraft werden kann.

Wegen der Bezugnahme auf §§ 315 - 315d StGB ist klargestellt, dass unter Verkehr i.S.v. § 316 StGB nicht allein der Straßenverkehr, sondern auch der Bahn- Schiffs- und Luftverkehr zu verstehen ist.

§ 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ausschlaggebend ist allein, dass ein infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtiger Fahrzeugführer im Verkehr ein Fahrzeug führt.

Irgendeine konkrete Gefahr braucht er nicht verursacht zu haben.

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