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Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

Abstraktes und konkretes Gefährdungsdelik

Bei der Tatbegehung im Sinne von § 315d StGB Abs. 2 StGB (Verbotenes Kraftfahrzeugrennen) handelt es sich, im Gegensatz zur Tatbegehung im Sinne von § 315d Abs. 1 StGB, bei dem es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, um ein konkretes Gefährdungsdelikt.

Abstraktes Gefährdungsdelikt
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten stellt der Gesetzgeber Fälle unter Strafe, in denen es um Tätigkeiten geht, die ihm generell als gefährlich erscheinen. Das ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Fall, wenn verbotene Kraftfahrzeugrennen ausgerichtet oder durchgeführt werden oder so genannte Alleinraser sich - ohne dass es zu einer Gefährdung kommen muss - sozusagen abstrakt gefährlich verhalten. Anders ausgedrückt, der Gesetzgeber will es nicht, dass öffentlicher Verkehrsraum zu Kraftfahrzeugrennen benutzt wird, weil das für andere gefährlich sein kann.

Konkretes Gefährdungsdelikt
Diesbezüglich heißt es den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wie folgt:

BT-Drs. 18/12964: Die Verursachung einer konkreten Lebens-, Leibes- oder erheblichen Sachgefahr durch verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern wird bislang ausschließlich in § 315c StGB unter Strafe gestellt. Hierfür wird bei fahrtüchtigen Tätern ein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorausgesetzt. Die in Betracht kommenden Verstöße sind in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB abschließend einzeln benannt. Von Bedeutung für die Strafbarkeit von „Rasern“ können etwa das Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Fahren beim Überholen oder an Fußgängerüberwegen sowie Verkehrsverstöße an unübersichtlichen Stellen sein. Die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ist dagegen in dem gesetzlichen Katalog nicht aufgeführt. Sie ist für sich genommen auch dann nicht strafbar, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer eingetreten ist. Gerät etwa ein beteiligtes Fahrzeug auf einer breiten, übersichtlichen Straße außer Kontrolle und verfehlt auf dem Gehweg nur zufällig einen Fußgänger, kommt § 315c StGB daher nicht zur Anwendung und eine verschärfte Strafbarkeit wegen der Herbeiführung der konkreten Gefährdung besteht nicht.
Dies erscheint nicht sachgerecht, zumal die abstrakte Gefährlichkeit illegaler Rennen derjenigen der aktuell in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB benannten Verkehrsverstöße mindestens vergleichbar ist. Vielmehr noch ist bereits jede Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen per se als grob verkehrswidrig und rücksichtslos einzustufen, sodass es – anders als bei den „Todsünden“ des § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB – diesbezüglich einer entsprechenden tatbestandlichen Einschränkung nicht bedarf.
Die aufgezeigte Lücke soll geschlossen werden, indem mit § 315d Absatz 2 StGB ein Qualifikationstatbestand geschaffen wird, der die Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer einer höheren Strafandrohung unterstellt, wenn dadurch (vorsätzlich) eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wird. Die Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315c Absatz 1 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann.

BT-Drs. 18/12964 vom 28.05.2017, Seite 5, Seite 6

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