§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)
Abstraktes und konkretes Gefährdungsdelik
Bei der Tatbegehung im Sinne von § 315d StGB Abs. 2 StGB (Verbotenes
Kraftfahrzeugrennen) handelt es sich, im Gegensatz zur Tatbegehung im
Sinne von § 315d Abs. 1 StGB, bei dem es sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt handelt, um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Abstraktes Gefährdungsdelikt Bei abstrakten
Gefährdungsdelikten stellt der Gesetzgeber Fälle unter Strafe, in denen
es um Tätigkeiten geht, die ihm generell als gefährlich erscheinen. Das
ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Fall, wenn verbotene
Kraftfahrzeugrennen ausgerichtet oder durchgeführt werden oder so
genannte Alleinraser sich - ohne dass es zu einer Gefährdung kommen muss
- sozusagen abstrakt gefährlich verhalten. Anders ausgedrückt, der
Gesetzgeber will es nicht, dass öffentlicher Verkehrsraum zu
Kraftfahrzeugrennen benutzt wird, weil das für andere gefährlich sein
kann.
Konkretes Gefährdungsdelikt
Diesbezüglich heißt es den Bericht des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz wie folgt:
BT-Drs. 18/12964: Die Verursachung einer konkreten Lebens-,
Leibes- oder erheblichen Sachgefahr durch verkehrswidriges Verhalten von
Verkehrsteilnehmern wird bislang ausschließlich in § 315c StGB unter
Strafe gestellt. Hierfür wird bei fahrtüchtigen Tätern ein abstrakt
besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorausgesetzt. Die in Betracht
kommenden Verstöße sind in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB abschließend
einzeln benannt. Von Bedeutung für die Strafbarkeit von „Rasern“ können
etwa das Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Fahren beim Überholen oder
an Fußgängerüberwegen sowie Verkehrsverstöße an unübersichtlichen
Stellen sein. Die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ist
dagegen in dem gesetzlichen Katalog nicht aufgeführt. Sie ist für sich
genommen auch dann nicht strafbar, wenn eine konkrete Gefahr für Leib
oder Leben anderer eingetreten ist. Gerät etwa ein beteiligtes Fahrzeug
auf einer breiten, übersichtlichen Straße außer Kontrolle und verfehlt
auf dem Gehweg nur zufällig einen Fußgänger, kommt § 315c StGB daher
nicht zur Anwendung und eine verschärfte Strafbarkeit wegen der
Herbeiführung der konkreten Gefährdung besteht nicht.
Dies erscheint nicht sachgerecht, zumal die
abstrakte Gefährlichkeit illegaler Rennen derjenigen der aktuell in §
315c Absatz 1 Nummer 2 StGB benannten Verkehrsverstöße mindestens
vergleichbar ist. Vielmehr noch ist bereits jede Teilnahme an einem
nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen per se als grob verkehrswidrig und
rücksichtslos einzustufen, sodass es – anders als bei den „Todsünden“
des § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB – diesbezüglich einer entsprechenden
tatbestandlichen Einschränkung nicht bedarf.
Die aufgezeigte Lücke soll geschlossen
werden, indem mit § 315d Absatz 2 StGB ein Qualifikationstatbestand
geschaffen wird, der die Teilnahme an einem nicht erlaubten
Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer einer höheren Strafandrohung
unterstellt, wenn dadurch (vorsätzlich) eine Gefahr für Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
herbeigeführt wird. Die Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315c
Absatz 1 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch
Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann.
BT-Drs. 18/12964 vom 28.05.2017, Seite 5,
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