§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen
ausrichtet oder durchführt, 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht
erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3. sich als
Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob
verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche
Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar. (4) Wer in den Fällen
des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5)
Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod
oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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