§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)
Alleinraser
Tatbestandlich im Sinne von § 315d StGB können auch so genannte
Alleinraser handeln. Diesbezüglich heißt es den Bericht des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag wie folgt:
BT.-Drs. 18/12964: Die
Regelung des § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB erfasst diejenigen Fälle, in
denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein
Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Es handelt sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Das Führen des Kraftfahrzeugs muss mit nicht
angepasster Geschwindigkeit erfolgen. Damit ist ein zu schnelles Fahren
gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten
Verkehrssituation zuwiderläuft. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den
Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Die Formulierungen
grob verkehrswidrig und rücksichtslos orientieren sich an § 315c Absatz
1 Nummer 2 StGB und der dazu entwickelten Rechtsprechung. Subjektiv ist
das Anliegen erforderlich, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu
erreichen. Diese Formulierung bringt möglichst viele relevante
Komponenten auf einen Nenner, wie die fahrzeugspezifische
Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung – wobei diese im Einzelfall
nicht immer erreicht sein muss –, subjektives Geschwindigkeitsempfinden,
Verkehrslage, Witterungsbedingungen und anderes. Diese
Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des
Renncharakters – auch im Fall des § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB –
gerecht werden. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen hingegen
nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind.
BT-Drs. 18/12964 vom
28.05.2017, Seite 5, Seite 6
TOP
Fenster schließen
|