§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)
Ausrichten und Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen
Diesbezüglich heißt es den Bericht des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag wie folgt:
BT.-Drs. 18/12964: Das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens
drückt aus, dass derjenige, der im Hintergrund als Organisator bleibt
(z. B. durch eine Organisation im Internet oder Ähnliches) ebenfalls von
Absatz 1 Nummer 1 erfasst wird. Dieser Wortlaut trägt auch der bislang
ergangenen Rechtsprechung Rechnung: Auch nach der oben genannten
Rechtsprechung zur Definition des Rennens ist der Begriff der Teilnahme
an einem Rennen nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern
als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführenden, die untereinander den
Geschwindigkeitswettbewerb austragen. Der Veranstalter eines Rennens ist
derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und
Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder
eigenverantwortlich gestaltet. Tätigkeiten, die ausschließlich im
Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht, um eine
Veranstaltereigenschaft zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
24. November 2010 – 3 (4) SsBs 559/10 AK 203/10). Die Strafbarkeit einer
Beteiligung von anderen als den teilnehmenden Kraftfahrzeugführern im
Durchführungsstadium und von Hilfspersonen im Vorbereitungsstadium
richtet sich dagegen nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und
Teilnahme im Sinne des Strafrechts. Die Alternative des Durchführens
stellt darüber hinaus sicher, dass auch der vor Ort Tätige den
Straftatbestand verwirklichen kann.
BT-Drs. 18/12964 vom
28.05.2017, Seite 5
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