Rodorf.de
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

Ausrichten und Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen

Diesbezüglich heißt es den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag wie folgt:

BT.-Drs. 18/12964: Das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens drückt aus, dass derjenige, der im Hintergrund als Organisator bleibt (z. B. durch eine Organisation im Internet oder Ähnliches) ebenfalls von Absatz 1 Nummer 1 erfasst wird. Dieser Wortlaut trägt auch der bislang ergangenen Rechtsprechung Rechnung: Auch nach der oben genannten Rechtsprechung zur Definition des Rennens ist der Begriff der Teilnahme an einem Rennen nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführenden, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen. Der Veranstalter eines Rennens ist derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich gestaltet. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010 – 3 (4) SsBs 559/10 AK 203/10). Die Strafbarkeit einer Beteiligung von anderen als den teilnehmenden Kraftfahrzeugführern im Durchführungsstadium und von Hilfspersonen im Vorbereitungsstadium richtet sich dagegen nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und Teilnahme im Sinne des Strafrechts. Die Alternative des Durchführens stellt darüber hinaus sicher, dass auch der vor Ort Tätige den Straftatbestand verwirklichen kann.

BT-Drs. 18/12964 vom 28.05.2017, Seite 5

TOP 

Fenster schließen