§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)
Dieser 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügte Tatbestand sanktioniert
drei voneinander getrennte Tatbegehungen:
2022 haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass
es sich bei dem Straftatbestand um einen mit der Verfassung zu vereinbarenden
Straftatbestand handelt. Diesbezügliche Zweifel waren im Hinblick auf
die Normenklarheit des Straftatbestandes geltend gemacht worden.
BVerfG 2022: § 315d Abs. 1
Nr. 3 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift genügt
insbesondere den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die
im Straßenverkehrsrecht bereits an anderer Stelle verwendeten
Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ sind durch
die hierzu ergangene Rechtsprechung hinreichend präzisiert.
Das neu eingeführte
Absichtserfordernis („um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu
erreichen“) ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der
Parameter, nach welchen sich die höchstmögliche Geschwindigkeit bemisst,
verweisen die Gesetzesmaterialien auf die Straßen-, Sicht- und
Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt der Tathandlung. Als Anknüpfungspunkt
für die Auslegung kommt zudem ein Vergleich mit den in derselben Norm
geregelten Mehrpersonenrennen in Betracht, bei denen es genügt, dass
einer der Rennbeteiligten schneller als die anderen ist, ohne dass
absolut gesehen die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird. Eine
Entgrenzung des Absichtsmerkmals wird durch die einschränkende Auslegung
in der Rechtsprechung vermieden, wonach räumlich eng umgrenzte
Verkehrsvorgänge von einer Strafbarkeit ausgenommen werden. Nach dieser
Rechtsprechung sind das Absichtserfordernis, eine höchstmögliche
Geschwindigkeit zu erreichen, sowie das Tatbestandsmerkmal der nicht
angepassten Geschwindigkeit [...] Einer Auslegung zugänglich, die ihre
Verschleifung ausschließt.
BVerfG, Beschluss
vom 9. Februar 2022 – BvL 1/20
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