Rodorf.de
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

Dieser 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügte Tatbestand sanktioniert drei voneinander getrennte Tatbegehungen:

  • Ausrichtung von Kraftfahrzeugrennen

  • Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen

  • Alleinrasen.

2022 haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass es sich bei dem Straftatbestand um einen mit der Verfassung zu vereinbarenden Straftatbestand handelt. Diesbezügliche Zweifel waren im Hinblick auf die Normenklarheit des Straftatbestandes geltend gemacht worden.

BVerfG 2022: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift genügt insbesondere den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die im Straßenverkehrsrecht bereits an anderer Stelle verwendeten Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ sind durch die hierzu ergangene Rechtsprechung hinreichend präzisiert.

Das neu eingeführte Absichtserfordernis („um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“) ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Parameter, nach welchen sich die höchstmögliche Geschwindigkeit bemisst, verweisen die Gesetzesmaterialien auf die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt der Tathandlung. Als Anknüpfungspunkt für die Auslegung kommt zudem ein Vergleich mit den in derselben Norm geregelten Mehrpersonenrennen in Betracht, bei denen es genügt, dass einer der Rennbeteiligten schneller als die anderen ist, ohne dass absolut gesehen die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird. Eine Entgrenzung des Absichtsmerkmals wird durch die einschränkende Auslegung in der Rechtsprechung vermieden, wonach räumlich eng umgrenzte Verkehrsvorgänge von einer Strafbarkeit ausgenommen werden. Nach dieser Rechtsprechung sind das Absichtserfordernis, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sowie das Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit [...] Einer Auslegung zugänglich, die ihre Verschleifung ausschließt.

BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – BvL 1/20

TOP 

Fenster schließen