§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Vorsatz
Zwischen der tatbestandlichen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss
ein kausaler Zusammenhang bestehen. Ist das der Fall, dann
reicht für die Fälle des § 315c Abs. 1 StGB bedingter Vorsatz aus. Der
Tätervorsatz bezieht sich nur auf die Gefährdung, nicht jedoch auf eine
eventuelle Verletzung der geschützten Tatobjekte.
Im Hinblick auf
die Fälle, die vom § 315c Abs. 2 StGB erfasst sind, hat der BGH 2018 wie
folgt entschieden.
BGH 2018:
Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von
vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die
Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als
solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten
Ausgang vertraute und deshalb nicht mit Verletzungsvorsatz handelte.
Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen
Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in
welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine
Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür
können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen
ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den
konkret drohenden Unfallszenarien.
An anderer
Stelle heißt es:
Ob der Täter
nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist
in Bezug auf beide Vorsatz-Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung
umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen.
Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt,
erfordert insbesondere bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten eine
Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Dabei ist zwar
die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator
sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten
Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist aber kein allein
maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit
bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem
Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei
hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen
Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen.
So kann bei
riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein
auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines
Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte
Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang
vertraute. Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer
solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und
in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine
Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür
können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen
ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den
konkret drohenden Unfallszenarien.
BGH, Urteil vom 1.
März 2018 – 4 StR 311/17
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