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Gefährdung des Straßenverkehrs

§  315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Beschädigtes Tatfahrzeug

Das benutzte Tatfahrzeug wird von der herrschenden Meinung nicht als ein taugliches Gefährdungsobjekt im Sinne von § 315c StGB angesehen. Das bedeutet, dass ein alkoholisierter Fahrzeugführen, der mit einem Fahrzeug, das ihm nicht gehört, einen Unfall verursacht, nicht tatbestandlich im Sinne von § 315c StGB, sondern lediglich tatbestandlich im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) handelt.

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