§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Beschädigtes Tatfahrzeug
Das benutzte
Tatfahrzeug wird von der herrschenden Meinung nicht als ein taugliches
Gefährdungsobjekt im Sinne von § 315c StGB angesehen. Das bedeutet, dass
ein alkoholisierter Fahrzeugführen, der mit einem Fahrzeug, das ihm
nicht gehört, einen Unfall verursacht, nicht tatbestandlich im
Sinne von § 315c StGB, sondern lediglich tatbestandlich im Sinne von §
316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) handelt.
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