§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Sachen von bedeutendem Wert
BGH 2017: § 315c Abs. 1 StGB
setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein
bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte
erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu
treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten
Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren
oder bereits vorbeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es
sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt
zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein
tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche
Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert
und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden
Wertminderung zu berechnen.
Damit ist zum einen nicht sicher
festgestellt, dass der (Gefährdungs-)Schaden die Wertgrenze von 750 Euro
sicher erreicht oder überschreitet.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16
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