§
315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)
Konkretes Gefährdungsdelikt
Wegen
Verkehrsgefährdung kann nur bestraft werden, wenn durch die Tat Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet worden sind. Eine konkrete Gefährdung setzt voraus, dass
die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus
im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang zu einer kritischen Situation
geführt hat. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache muss so
stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob
das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Nicht ausreichend ist, dass
sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug
befunden haben.
Auch Fahren in Schlangenlinien rechtfertigt nicht
in jedem Falle die Annahme einer konkreten Gefahr. Letzteres jedoch wohl
dann, wenn sich der Trunkenheitsfahrer in bedrohlicher Weise dem
unbefestigten Fahrbahnrand nähert und das Fahrzeug nur durch eine
abrupte Lenkbewegung auf die Fahrbahn zurücksteuert. Eine konkrete
Gefahr wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden
ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen
konnte oder weil es dem Täter noch gelungen ist, sein Fahrzeug
rechtzeitig anzuhalten (BGH 4 StR 725/94 v. 30.03.1995).
Zwischen
dem Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit und der
Gefahr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das ist dann der
Fall, wenn sich die alkoholbedingte Fahrunsicherheit auf den konkreten
Verkehrsvorgang ausgewirkt hat und dies zu einer Gefährdung führte.
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