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Gefährdung des Straßenverkehrs

§  315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Konkretes Gefährdungsdelikt

Wegen Verkehrsgefährdung kann nur bestraft werden, wenn durch die Tat Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind. Eine konkrete Gefährdung setzt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang zu einer kritischen Situation geführt hat. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache muss so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Nicht ausreichend ist, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben.

Auch Fahren in Schlangenlinien rechtfertigt nicht in jedem Falle die Annahme einer konkreten Gefahr. Letzteres jedoch wohl dann, wenn sich der Trunkenheitsfahrer in bedrohlicher Weise dem unbefestigten Fahrbahnrand nähert und das Fahrzeug nur durch eine abrupte Lenkbewegung auf die Fahrbahn zurücksteuert. Eine konkrete Gefahr wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte oder weil es dem Täter noch gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten (BGH 4 StR 725/94 v. 30.03.1995).

Zwischen dem Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit und der Gefahr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das ist dann der Fall, wenn sich die alkoholbedingte Fahrunsicherheit auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt hat und dies zu einer Gefährdung führte.

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