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Gefährdung des Straßenverkehrs

§  315c (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verkehrsverstöße

Erfasst werden vor der Vorschrift Verkehrsverstöße, von denen jeder mit typischen Gefahren verbunden ist, die ihn als besonders unfallträchtig kennzeichnen.

Der Täter muss grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln.

Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerwiegender Weise einen in der Vorschrift genannten Verkehrsverstoß begeht. Rücksichtslos handelt, wer ohne Rücksicht auf mögliche Folgen oder auf Dritte die Tat begeht.

Rücksichtslos handelt zum Beispiel nicht, wer als Kraftfahrzeugführer bei Rotlicht in der irrigen Vorstellung, die Ampel zeige für ihn Grünlicht an, in eine Kreuzung einfährt und dort mit einem Fahrzeug des Querverkehrs zusammenstößt.

BGH 1954: Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen läßt.

Rücksichtslosigkeit kann auch mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein.

BGH, Urteil vom 25. Februar 1954, Az.: 4 StR 796/53

Die im Gesetz genannten Verstöße beurteilen sich nach Verkehrsrecht.

  • Vorfahrt (§ 8 StVO)

  • Überholen (§ 5 StVO)

  • Fußgängerüberwege (§ 26 StVO)

  • Geschwindigkeit (§ 3 StVO)

  • Fahrbahnbenutzung (§ 2 StVO)

  • Bahnübergänge (§ 19 StGB)

  • Autobahnen / Kraftfahrstraßen (§ 18 StVO)

  • Liegengebliebene Fahrzeuge (§ 15 StVO)

Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO ist jedoch nicht gegeben, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt (BGH 4 StR 394/01 vom 19. März 2002).

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