§ 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verkehrsverstöße
Erfasst werden vor der Vorschrift Verkehrsverstöße, von denen jeder mit
typischen Gefahren verbunden ist, die ihn als besonders unfallträchtig
kennzeichnen.
BGH 1954: Rücksichtslos
handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über
seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder
aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht
aufkommen läßt.
Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO ist jedoch nicht gegeben, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt (BGH 4 StR 394/01 vom 19. März 2002).
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